Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM. Ausschluss einer Schenkung bei fehlendem Willen zur Freigebigkeit. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Eine von der Grunderwerbsteuer befreite Schenkung eines Grundstücks ist bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM ausgeschlossen, wenn es am subjektiven Merkmal der Freigebigkeit fehlt, weil der Grundstücksveräußerer die Bereicherung des Zuwendungsempfängers lediglich um eigener geschäftlicher Vorteile willen vornimmt. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 138
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Umstritten ist die Hohe der Grunderwerbsteuer für einen Kaufpreis von 1 DM.
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 1999 (Urkundenrolle Nr. … des Notars X in A-Stadt) von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) 88 in der Anlage zum Vertrag unter Angabe von Einzelpreisen aufgelistete Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 16.336.611 DM, unter anderem auch zu einem Kaufpreis von 1 DM das Grundstuck A in B-Stadt (Grundbuchblatt …, Flur 1, Flurstück …, Blatt 5, 33 der Rechtsbehelfsakte), das mit einem dreigeschossigen Geschäftsgebäude und weiteren kleinen Gebäuden bebaut war (s. im Einzelnen das Gutachten Blatt 51 ff der Einheitswertakte) Der Verkehrswert des Grundstucks betrug nach einer von der BvS oder der Klägerin aufgestellten „Ankaufliste” vom 20. April 1998 300.000 DM. In einer hausinternen Wertermittlung der Klägerin vom 19. Mai 1998 wurde ausgeführt, dass die Instandsetzung nicht wirtschaftlich sei, zumal das Vorderhaus unter Denkmalschutz stehe. Das Gebäude sei wegen der kurzfristig nicht abschätzbaren Denkmalschutzauflagen mit einem symbolischen Wert von 1 DM in Ansatz zu bringen. Ein Verkehrswert von 300.000 DM sei daher nicht angemessen Nach überschlägiger Berechnung der Abbruchkosten von 256.000 DM und einem Bodenwert von 120.000 DM ergebe sich ein negativer Wert von 136.499 DM (im Einzelnen Blatt 54 der Rechtsbehelfsakte).
Der Einheitswert des Grundstucks betrug zum 1. Januar 1991 39.400 DM und nach einer Wertfortschreibung zum 1. Januar 1994 73.000 DM Mit Bescheid vom 28. März 2000 stellte der Beklagte den Grundbesitzwert zum Verkaufsdatum 15. Juli 1999 mit 1.311.000 DM fest, die Klägerin legte gegen die Feststellung keinen Einspruch ein. Der Beklagte setzte auf dieser Grundlage die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 8. Juni 2000 auf 45.885 DM fest. Die Klägerin legte dagegen Einspruch mit der Begründung ein, dass die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis zu bemessen sei. Das Gebäude stehe seit längerem leer und sei zum Teil baupolizeilich gesperrt. Der Kaufpreis von 1 DM sei nicht als symbolischer Kaufpreis anzusehen. Allem die für den teilweisen Abbruch veranschlagten Kosten seien hoher als der Bodenwert Daraus errechne sich ein negativer Wert Eine Vermarktung des Objekts sei unwahrscheinlich.
Die Klägerin wies weiterhin darauf hin, dass auch nach dem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 (Aktenzeichen 1 K 212/96, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998, 1352) in einer Gegenleistung von 1 DM kein symbolischer Kaufpreis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu sehen sei, wenn der Verkehrswert des Grundstucks negativ sei. Da es zu den liegenschaftsbezogenen Aufgaben der Klägerin als Treuhandnachfolgegesellschaft gehöre, alle ihr von der BvS angebotenen Objekte zu übernehmen, mussten auch wertlose Objekte angekauft werden, welche in dem beschriebenen Zustand und unter den gegebenen Bedingungen keinen anderen Käufer fanden Dies werde durch den Kaufpreis von 1 DM zum Ausdruck gebracht, der somit als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. November 2001 als unbegründet zurück Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sei die Steuer nach dem Grundbesitzwert zu bemessen, wenn eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Dies sei bei einem symbolischen Kaufpreis der Fall Darüber hinaus ließen sich auch die Abbruch- und Sanierungskosten nicht genau feststellen und schätzen. Es gebe lediglich eine überschlägige Abbruchkostenberechnung. Der Entscheidung des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn dort sei der Erwerber selbst Bauunternehmer gewesen und habe den Abriss zum Selbstkostenpreis wesentlich günstiger durchführen können.
Mit der Klage macht die Klägerin über ihr Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit § 138 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht anzu...