(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
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öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), |
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zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, |
3. |
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. |
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
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die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, |
2. |
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder |
3. |
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. |
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
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