Der Empfänger der folgenden Dienstleistungen kann als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

 

1.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen;

 

2.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt;

 

3.

Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen.

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