Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 gelten folgende Bestimmungen:
1. |
Die Mitgliedstaaten können für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben, Steuerfreiheit gewähren. 2Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:
3Den Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen gleichgestellt sind Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes während der innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden. 4Diese Befreiung gilt auch für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen auf dem Gelände der beiden Kanaltunnel-Terminals im Falle von Reisenden, die einen gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen den beiden Terminals besitzen. |
2. |
Die Steuerfreiheit nach Nummer 1 gilt nur für Lieferungen von Gegenständen,
2Überschreitet der Gesamtwert mehrerer Gegenstände oder mehrerer Lieferungen von Gegenständen pro Person und pro Reise diese Höchstgrenzen, so wird die Steuerfreiheit nur bis zu diesen Beträgen gewährt, wobei der Wert eines Gegenstandes nicht teilbar ist; 3Der Wert der innerhalb dieser Höchstmengen erfolgenden Lieferungen von Gegenständen wird bei der Anwendung des Buchstabens a) nicht berücksichtigt. |
3. |
Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer nach Artikel 17 Absatz 2, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen verwendet werden, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind. |
4. |
Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit anwenden, wenden diese Bestimmung auch auf die Einfuhren, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferungen von Gegenständen an, die für einen Steuerpflichtigen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen bestimmt sind, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind. |
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