(1) Für die Berechnung des Steuerbetrages aus Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR (vgl. § 35 Abs. 1 UStDV) können die auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Rechnungen zusammengefasst werden, soweit derselbe Steuersatz anzuwenden ist.
(2) Die Vorsteuer kann aus dem Rechnungsbetrag durch Anwendung der folgenden Formel ermittelt werden:
Rechnungspreis x Steuersatz |
(100 + Steuersatz) |
Beispiel:
Rechnungspreis 149,95 EUR, Steuersatz 19 %
149,95 EUR x 19 | = 23,94 EUR Vorsteuer |
(100 + 19) |
(3) Der auf die Rechnung entfallende Steuerbetrag kann auch mittels eines Faktors oder eines Divisors ermittelt werden.
2. |
1Mit einem Divisor kann zunächst das auf den Rechnungspreis entfallende Entgelt berechnet und sodann der abziehbare Vorsteuerbetrag durch Abzug des Entgelts vom Rechnungspreis ermittelt werden. 2Das Entgelt wird nach folgender Formel berechnet:
3Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von
Beispiel:Rechnungspreis 149,95 EUR, Steuersatz 19 %.
149,95 EUR ./. 126,01 EUR = 23,94 EUR Vorsteuern. |
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