(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110
a) |
Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten
|
b) |
Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; |
die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
b) |
"Personenkraftfahrzeug": Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen; |
d) |
"Spezialcontainer": alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen