Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:
b) |
bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:
dabei entspricht:
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