(1) Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen gemäß Artikel 266 nach dem Internen Bemessungsansatz berechnen, wenn die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Hat ein Institut eine Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.
(2) Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor; |
c) |
die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren; |
j) |
die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:
|
k) |
Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:
|
l) |
das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden... |
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