(1) Die Institute erarbeiten und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes gemäß Artikel 317. Sie überprüfen diese Vorschriften und Kriterien und passen sie gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und -risiken an.
(2) Die Institute wenden für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern folgende Grundsätze an:
a) |
Die Institute ordnen alle Tätigkeiten in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zu; |
f) |
die Geschäftsleitung ist unter Aufsicht des Leitungsorgans des Instituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich; |
g) |
Die Institute unterziehen den Zuordnungsprozess einer unabhängigen Überprüfung. |
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze für die Zuordnung nach Geschäftsfeldern zu bestimmen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. Dezember 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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