(1)[2] Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:

 

a)

Kann sich das Institut ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position mittels Durchschau auf die zugrunde liegende Positionen des OGA, so als hielte es diese Positionen direkt.

 

b)

Kann sich das Institut keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, kennt aber den Inhalt des Mandats des OGA und kann sich die täglichen Preisnotierungen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:

i)

Das Institut kann die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse "Sonstige Sektoren" betrachten;

ii)

bei Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Limits und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen.

 

c)

Erfüllt das Institut weder die unter Buchstabe a noch die unter Buchstabe b genannten Bedingungen, ordnet es den OGA dem Bankenbuch zu.

Verfährt ein Institut nach einem der unter Buchstabe b festgelegten Ansätze, so wendet es die in Abschnitt 5 dieses Kapitels festgelegte Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko und den in Abschnitt 4 dieses Kapitels festgelegten Aufschlag für Restrisiken an, wenn das Mandat des OGA impliziert, dass einige Risikopositionen im OGA mit den genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen sind.

Verfährt ein Institut nach dem unter Buchstabe b Ziffer ii festgelegten Ansatz, so kann es die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Verfahrens berechnen.

Ab 01.01.2025:

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer Position in einem OGA anhand eines der folgenden Ansätze:

a)

Ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Positionen des OGA monatlich, als ob diese Positionen direkt vom Institut gehalten würden;

b)

ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position anhand eines der folgenden Ansätze:

i)

Es betrachtet die Position im OGA als eine einzige Aktienposition, die der Unterklasse "Sonstige Sektoren" in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 zugeordnet ist;

ii)

es berücksichtigt die im Mandat des OGA und in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Obergrenzen.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen.

(1a)[3]

 

(1a) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt:

 

a)

Es wendet die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 auf eine Position in einem OGA an, wenn dieser OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren darf, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen; wenn der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannte Ansatz verwendet wird, betrachtet das Institut die Position im OGA als eine einzige nicht bewertete Aktienposition, die der Unterklasse "Nicht bewertet" in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 zugeordnet ist, und

 

b)

es verwendet bei allen Positionen in demselben OGA den gleichen der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index- Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich.

Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis ...

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