(1) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:
a) |
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat; |
b) |
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung; |
c) |
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung; |
d) |
Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung. |
Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen Risikopositionen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind.
Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden außerdem auf konsolidierter Basis Risikopositionen im Wert von 300 Mio. EUR oder mehr, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen.
(1) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden sämtliche Großkredite, auch wenn diese von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, und gibt dabei Folgendes an:
a) |
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat; |
b) |
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung; |
c) |
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung; |
d) |
Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung. |
Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommenen sind.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes: [Bis 31.12.2024: Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:]
a) |
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat; |
b) |
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung; |
c) |
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung; |
d) |
Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung. |
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 meldet ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber Instituten und seine zehn größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommene Großkredite Folgendes:
a) |
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat; |
b) |
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung; |
c) |
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung; |
d) |
Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung. |
e) |
den erwarteten Auslauf (‚run-off’) des Kredits, ausgedrückt als der Betrag, der in monatlichen Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, in vierteljährlichen Restlaufzeiten bis zu drei Jahren und anschließend jährlich fällig wird. |
(3) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mindestens halbjährlich.
(3) Die Meldung erfolgt mindestens zweimal jährlich.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 ge...