(1) Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:

 

a)

Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Verschuldungsquote, gemäß Artikel 92 und Teil 7;

 

b)

die Anforderungen der Artikel 92a und 92b, für Institute, die den genannten Anforderungen unterliegen;

 

c)

die Großkredite gemäß Artikel 394;

 

d)

die Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 415;

 

e)

die aggregierten Daten für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt gemäß Artikel 430a Absatz 1;

 

f)

die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, für eine standardisierte Meldung geeigneten Anforderungen und Orientierungen, außer für zusätzliche Meldepflichten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Richtlinie;

 

g)

die Höhe der Belastung von Vermögenswerten, einschließlich einer Aufgliederung nach Art der Belastung der Vermögenswerte, wie Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierverleihgeschäfte, verbriefte Risikopositionen oder Darlehen.

 

h)

[2]ihre Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, einschließlich

i)

ihrer bestehenden und neuen Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;

ii)

ihrer Exponiertheiten gegenüber physischen Risiken und Transitionsrisiken;

 

i)

[3]ihre Risikopositionen in Kryptowerten.

Institute, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 ausgenommen sind, unterliegen auf Einzelbasis nicht der Meldeanforderung in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes.

 

(2) Damit die zuständigen Behörden die Volatilität der Verschuldungsquote verfolgen können, insbesondere in der Zeit um die Meldestichtage, müssen große Institute ihren zuständigen Behörden — zusätzlich zu Meldungen in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a — spezifische Bestandteile der Verschuldungsquote basierend auf den Durchschnittswerten während des Berichtszeitraums und der zur Berechnung dieser Durchschnittswerte verwendeten Daten melden.

(2a)[4]

 

(2a) Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Berechnungen für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.

(2b)[5]

 

(2b) Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Berechnungen und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.

 

(3) Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut

 

a)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegt oder

 

b)

ein Kreditinstitut ist, das seinen konsolidierten Abschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufstellt.

 

(4) Die zuständigen Behörden können Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 bestimmen, vorschreiben, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen.

 

(5) Die Meldung von Finanzinformationen nach den Absätzen 3 und 4 umfasst lediglich Informationen, die erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil des Instituts und die von dem Institut für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu vermitteln.

 

(6) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten finden auf Institute unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 8 in einer verhältnismäßigen Weise Anwendung, wobei ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Beachtung geschenkt wird.

 

(7[6]) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldeformate, Meldeintervalle und -termine sowie Begriffsbestimmungen festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen und Anweisungen, für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4.[7] [Bis 08.07.2024: Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.]

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen t...

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