Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen.[2] [Bis 08.07.2024: Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen aus, gemäß denen die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.]

Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.

Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025.[3] [Bis 08.07.2024: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

[1] Art. 434a angefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.

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