Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.

[1] Anzuwenden vom 28.06.2021 bis 31.12.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge