(1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;

 

b)

[2]die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 31. Dezember 2024 stattgefunden;

Bis 08.07.2024:

b)

die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 28. Juni 2022 stattgefunden;

 

c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.[3]

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen dürfen so lange spürbar sein, wie die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen Schätzungen der LGD des Instituts einbezogen werden.[4] [Bis 08.07.2024: Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 28. Juni 2022 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen können so lange spürbar sein, bis die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen LGD- Schätzungen des Instituts aufgenommen wurden.]

 

(2) Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist.

 

(3)[5] Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre, ob der Umfang der ausgefallenen Risikopositionen in den Bilanzen der Institute erheblich zugenommen hat, ob sie eine erhebliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte der Institute erwartet und ob der Entwicklungsgrad der Sekundärmärkte für ausgefallene Risikopositionen nicht ausreicht, um eine effiziente Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen durch die Institute sicherzustellen, wobei sie auch die regulatorischen Entwicklungen im Hinblick auf Verbriefungen berücksichtigt.

Die Kommission überprüft die Angemessenheit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Anpassung erforderlichenfalls zu verlängern, wiedereinzuführen oder zu ändern.

[1] Art. 500 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.
[2] Buchst. b) geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.
[3] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.
[5] Abs. 3 angefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.

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