(1) Eine CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten.
Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.
(2) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), teilt bzw. teilen dies – unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 32 Absatz 4 beizubringenden Informationen – zuerst schriftlich der für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörde mit.
Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden "interessierter Veräußerer"), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in diesem Absatz genannten Meldung sowie der in Absatz 3 genannten Informationen, schriftlich deren Eingang und leitet die Informationen an die ESMA und an das in Artikel 18 genannte Kollegium weiter. [Bis 23.12.2024: Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß diesem Absatz sowie der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.]
Innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, und sofern dieser Zeitraum nicht gemäß diesem Artikel verlängert wurde (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), nimmt die zuständige Behörde die in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung (im Folgenden "Beurteilung") vor. Während des Beurteilungszeitraums und gemäß dem Verfahren nach Artikel 17b gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 und die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab. [Bis 23.12.2024: Die zuständige Behörde verfügt über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 32 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.]
Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.
(3) Während des Beurteilungszeitraums fordert die zuständige Behörde erforderlichenfalls auf eigene Initiative, oder wenn sie von der ESMA oder dem in Artikel 18 genannten Kollegium dazu aufgefordert wird, unverzüglich, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, diese weiteren Informationen an, die für die abschließende Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. [Bis 23.12.2024: Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.]
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzu...