§ 1 Einzelnotifizierungspflicht
Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das
§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen