(1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
(2) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen:
1. |
die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht; |
3. |
die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession; |
4. |
Angaben über die Basiseigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung bedecken sollen sowie |
(3) 1Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen als Bestandteil des Geschäftsplans für die ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen:
1. |
eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung; |
Bis 12.01.2019:
4. |
Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen; |
5. |
für Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen
|
6. |
für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Erstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen. |
2Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsübersicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen, ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ausschließlich für die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben.[2]
(4) Zusätzlich sind einzureichen:
1. |
Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation einschließlich
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2. |
sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen gehalten werden,
|
3. |
Angaben zu ... |
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