Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) |
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, |
b) |
Industrie, |
c) |
Kultur, |
d) |
Tourismus, |
e) |
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,DE C 202/52 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2016 |
f) |
Katastrophenschutz, |
g) |
Verwaltungszusammenarbeit. |
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