1Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
3. |
weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und |
2§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen