OFD Münster, Verfügung v. 2.4.2004, o.Az.

§ 6b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 stellte bei Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen nicht mehr auf den einzelnen Mitunternehmer, sondern die Mitunternehmerschaft ab, führte damit also die gesellschaftsbezogene Betrachtung ein. Mit dem UntStFG ist der Gesetzgeber zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise zurückgekehrt. Damit werden ab dem Veranlagungszeitraum 2002 Übertragungen der stillen Reserven begünstigter Anlagegüter zwischen dem Sonderbetriebsvermögen und Einzelunternehmen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft zulässig, soweit die Rücklage und die entsprechenden Wirtschaftsgüter dem Mitunternehmer jeweils (anteilig) zuzurechnen sind (Hinweis auf R 41b Abs. 6 bis 9 EStR 2003).

Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG lässt eine Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert nicht zu. Handelt es sich dagegen bei der Übertragung um ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft, können nach bundesweit abgestimmter Auffassung der Finanzverwaltung die durch den Verkauf realisierten stillen Reserven nach § 6b EStG auf die Anschaffungskosten des von der Schwesterpersonengesellschaft erworbenen Wirtschaftsguts übertragen werden. Im Ergebnis lässt sich zwar keine Buchwertverknüpfung, jedoch eine steuerneutrale Übertragung nach § 6b EStG begünstigter Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften erreichen.

 

Normenkette

EStG § 6b

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