(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:
a) |
mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind; |
b) |
pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; |
c) |
lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; |
d) |
Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; |
e) |
Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; |
i) |
Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; |
j) |
Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. |
(3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff "Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.
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