(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:
a) |
zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder |
b) |
in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:
- auf dem See- oder Luftweg;
- auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.
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(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.
(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Mitgliedstaaten aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer Zollkontrolle unterzogen werden können.
(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können.
(4) Absatz 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.
2Diese Bestimmung gilt nicht für Waren, die in Dritthäfen, Drittflughäfen oder Freihäfen geladen werden.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt.