(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) |
für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde, |
b) |
für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b, |
c) |
für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben, |
d) |
für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:
a) |
Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11, |
b) |
Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
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