[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt l Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 [aufgehoben]
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:
a) |
Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs; |
b) |
Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die
aa) |
von Todes wegen als Nachlaßsteuem, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder |
bb) |
auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden; |
|
c) |
Abschnitt IV für Steuem jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; ausgenommen sind jedoch Zölle, Monopolabgaben und Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuern und Luxussteuern gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne dieses Abschnitts. |
(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die die Abschnitte des Abkommens gelten, sind in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt.
(3) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
(4) In diesem Abkommen gelten
a) |
der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind; |
b) |
der Abschnitt III für
aa) |
Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und |
bb) |
Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war; |
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c) |
der Abschnitt IV für alle Personen, gleichgültig, ob sie in einem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind oder ob sie Staatsangehörige eines Vertragsstaats oder eines anderen Staates sind. |
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark, und der Ausdruck "Staaten- die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark; |
b) |
umfasst der Ausdruck 'Bundesrepublik Deutschland', wenn im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Dänemark" das Königreich Dänemark einschließlich der Gebiete außerhalb des dänischen Küstenmeers, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete ausgewiesen oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, in denen Dänemark zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer und bezüglich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung des betroffenen Gebiets souveräne Rechte ausüben kann; der Ausdruck umfaßt nicht die Färöer und Grönland; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher... |