Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
2. |
im Königreich Griechenland: die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die Einkommensteuer der juristischen Personen (im folgenden als "griechische Steuer" bezeichnet). |
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. II [Begriffsbestimmungen, Personen, Betriebstätte, Wohnsitz]
(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen folgendes:
1. |
Der Ausdruck "Steuer" bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer. |
2. |
Der Ausdruck "Person" umfaßt natürliche Personen und Gesellschaften. |
5. |
Der Ausdruck "deutsches Unternehmen" bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "griechisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates" bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen. |
6. |
Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" umfaßt auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme. |
7. |
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