[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern, - sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet; |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem der Vertragsstaaten erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
g) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und in der Ukraine das Finanzministerium der Ukraine oder seinen bevollmächtigten Vertreter. |
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeut...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen