Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Insolvenzeröffnungsbeschluss. Zwangsvollstreckung in die internistische Praxis eines niedergelassenen Arztes. Beschluss über der Fortführung und Schließung der Praxis. Zulässigkeit der Erinnerung. Pfändbarkeit der Praxisgegenstände. Inbesitznahme von der Pfändung nicht unterliegenden Gegenständen. Pfändbarkeit von für körperliche und geistige Arbeit oder sonstige persönliche Leistungen erforderlichen Gegenständen
Normenkette
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5, § 885 Abs. 1; InsO §§ 35-36; ZPO § 766; InsO § 148 Abs. 2 S. 2; RPflG § 20 Nr. 17a
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 17.02.1994; Aktenzeichen 1 T 379/93) |
BGH (Entscheidung vom 05.11.1992; Aktenzeichen III ZR 77/91) |
OLG Bamberg (Entscheidung vom 18.04.1980; Aktenzeichen 6 U 4/80) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die vom Gerichtsvollzieher am 28.3.2003 durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 1.7.2002 insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 1.4.2003 aufgeführten Einrichtungsgegenstände gesetzt hat.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Schuldner die vorbezeichneten Gegenstände herauszugeben.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Insolvenzverwalter trägt die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners.
Gegenstandswert: 4.230,00 Euro
Tatbestand
I.
Der Schuldner betreibt als niedergelassener Arzt unter der Anschrift eine internistische Praxis. Diese ist mit verschiedenen Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten ausgestattet. Wegen der einzelnen Gegenstände und ihres Wertes wird auf das vom Insolvenzverwalter zu den Akten gereichte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 1.4.2003 (Bd. V, Bl. 1128 bis Bl. 1135 d.A.) Bezug genommen. Ferner befinden sich in den Praxisräumen die Krankenunterlagen. Durch Beschluss vom 1.7.2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Runkel zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegen den Eröffnungsbeschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 2.7.2002 sofortige Beschwerde ein. Restschuldbefreiung beantragte der Schuldner nicht. In der Gläubigerversammlung vom 29.1.2003 wurde der Beschluss gefasst, dass die Praxis des Schuldners bis zum 31.3.2003 fortgeführt werden soll, soweit die Masseunzulänglichkeit bis zum 7.2.2003 beseitigt werde. Anderenfalls sei die Praxis am 8.2.2003 zu schließen. Mit Schreiben vom 21.2.2003 beantragte der Insolvenzverwalter die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses. Ferner stellte er den Antrag anzuordnen, dass der Schuldner die Praxisräume an ihn zur Erlangung unmittelbaren Eigenbesitzes herauszugeben und ihm die Räume zu überlassen habe. Zur Begründung führte er an der Schuldner führe unter Missachtung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 29.1.2003 die Praxis weiter. Am 26.2.2003 entsprach das Insolvenzgericht Köln dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses. Am 28.3.2003 ließ sich der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvollstreckung in den Besitz der Praxisräume einweisen. Er verwehrt dem Schuldner seit diesem Zeitpunkt den Zutritt zu den Praxisräumen. Am 1.3.2003 zeichnete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Auftrag des Insolvenzverwalters die in den Räumlichkeiten des Schuldners befindlichen Gegenstände auf und bewertete sie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt der Zeitwert der Gegenstände 4.230,00 Euro.
Der Schuldner legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1.4.2003 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung ein.
Er beantragt,
- die Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, soweit sie die Herausgabe der in den Praxisräumen des Schuldners befindlichen Einrichtungsgegenstände sowie Unterlagen betrifft, für unzulässig zu erklären;
- den Insolvenzverwalter zu verpflichten, die in Ziffer 1) bezeichneten Gegenstände und Unterlagen an den Schuldner herauszugeben.
Der Schuldner ist der Ansicht, der Insolvenzverwalter sei nicht berechtigt, die in den Praxisräumen befindlichen Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Die Gegenstände seien nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, weil sie gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Pfändung nicht unterlägen. Sämtliche Gegenstände benötige er zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit. Gleiches gelte für die vertrauliche Patientendaten enthaltenen Krankenunterlagen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Der Insolvenzverwalter ist demgegenüber der Ansicht, die Erinnerung sei bereits deshalb unzulässig, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits am Tag der Besitzeinweisung gemäß § 885 Abs. 1 ZPO abgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen sei er nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auch solche Sac...