(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. 3Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. |
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind, |
2. |
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
|
2Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
1. |
am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren, |
2. |
am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und |
3. |
die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen. |
3Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(3a) (weggefallen)
(3b)[1] 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange
1. |
der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark[2] nicht überschreitet, |
2. |
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20 452 Euro jährlich erzielt, |
wenn
2. |
der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt. |
2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. 3Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(4) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie
1. |
vor dem 2. Januar 1945 geboren sind, |
2. |
bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen