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Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und treten mit Wirkung vom 1. November 2013 an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Oktober 2012 (BStBl I S. 1018).
ad
Finanzministerium Baden-Württemberg
S 0720/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 - S 0720 - 003 - 41 957/13
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0720 - 2/2011
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 - S 0720 - 2/04
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0720 - 13 - 4 - 4493
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
51 - S 0720 - 001/12
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0700 A - 001 - II 61
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV 310 - S 0720 - 00000 - 2009/004 - 005
Niedersächsisches Finanzministerium
S 0720 - 1 - 33 22
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0720 - 1 - V A 1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0720 A - 447
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
B/4 - S 0720 - 1#006
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31 - S 0720 - 1/177 - 36237
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
41 - S 0700 - 58
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0720 - 041
Thüringer Finanzministerium
S 0720 A - 1 - 24
Hinweis
Die nachfolgend verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Die Verwendung nur einer Form dient allein der besseren Lesbarkeit.
Einführung
(1) Die nachfolgenden Anweisungen sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten.
(2) Die Anweisungen enthalten zur Erleichterung der Amtsgeschäfte eine Zusammenfassung von hierfür maßgeblichen Grundsätzen sowie Hinweise für deren praktische Anwendung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird zum Teil der Gesetzeswortlaut wiederholt, im Übrigen wird nur auf die einschlägigen Gesetze verwiesen. Bei streitigen Rechtsfragen ist im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise die Auffassung der Verwaltung wiedergegeben.
(3) Die Anweisungen können wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge, auf die sie sich beziehen, nur Anleitungen für den Regelfall geben. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen im Rahmen der anzuwendenden Gesetze und der Rechtsprechung der Gerichte geboten sind.
Teil 1 Anwendungsbereich, gemeinsame Verfahrensgrundsätze
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
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(1) Die Anweisungen sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die §§ 386 ff. AO nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Gerichtskostengesetz und das Jugendgerichtsgesetz (§ 385 AO). Die Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind zu beachten. Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus multi- und bilateralen Verträgen sowie - ergänzend, für die dort nicht geregelten Fragen - aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten. Rechtshilfeverkehr ist auch bei vertragslosem Zustand möglich; in diesem Fall richtet er sich ausschließlich nach nationalem Recht, insbesondere dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Befugnisse der Steuerfahndung ergeben sich aus den §§ 208 und 404 AO (vgl. Nummer 123).
Abschnitt 2 Gemeinsame Verfahrensgrundsätze
2 Rechtliches Gehör
Anspruch auf rechtliches Gehör hat jeder an einem Ermittlungsverfahren Beteiligte. Insbesondere muss dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu machen und Beweisanträge zu stellen. Bei Maßnahmen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen, bedarf es keiner Anhörung, z. B. vor der Bestimmung eines Termins. Bei anderen Maßnahmen kann die vorherige Anhörung unterbleiben, wenn andernfalls der Zweck der Anordnung gefährdet würde, so namentlich bei Beschlagnahmen und Durchsuchungen (§ 33 Abs. 4 StPO); dem von der Maßnahme Betroffenen muss jedoch dann n...