LfSt Bayern v. 20.3.2018, S 3800.1.1 - 5/8 St 34

FMS vom 16.3.2018, Az.: 34 – S 3800 – 2/3

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG besteht auch in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4

ErbStG § 30 Abs. 1

ErbStG § 31 Abs. 1

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