BMF, Schreiben v. 16.4.2012, IV C 2 - S 2750-a/07/10006, BStBl I 2012, 529
Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001, BGBl 2001 I Seite 3858, auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und – im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – 2002;
Anwendung des EuGH-Urteils vom 22.1.2009 in der Rs. C-377/07 STEKO (BStBl 2011 II S. 95) – Ersatz des BMF-Schreibens vom 11.11.2010 (BStBl 2011 I S. 40)
In dem Urteil vom 22.1.2009 hat der EuGH in der Rs. C-377/07 STEKO entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (aktuell § 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG) auf alle noch offenen Fällen anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind.
Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Staaten, die kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sind (Drittstaaten), gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2010, BStBl 2011 I S. 40; es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3
KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Fundstellen
BStBl I, 2012, 529