(1) 1Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. 2Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt entsprechend. 3Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. |
bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können, |
2. |
die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln, |
3. |
das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und |
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