Orientierungssatz

(Rechte des Betriebsrats auf wirtschaftliche Informationen gemäß § 106 BetrVG im Kleinbetrieb)

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt den Betriebsräten in Betrieben mit weniger als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern keine direkte Anspruchsgrundlage auf wirtschaftliche Information zur Verfügung. Die §§ 110 Abs 2 S 2, 111, 90, 80 Abs 2 BetrVG bieten keine ausreichende Informationspflicht für den Arbeitgeber. Diese Regelungslücke für Kleinbetriebe ist planwidrig. Deshalb ist eine analoge Anwendung der §§ 106 ff BetrVG geboten. Durch die Analogie wird dem Betriebsrat nur in den nicht unter § 106 BetrVG fallenden Betrieben ein eigenes Recht auf Information über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens zugesprochen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 106, 111 Nrn. 2, 1, § 80 Abs. 2, § 110 Abs. 2 S. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI443650

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