Leitsatz (redaktionell)

Der Sozialversicherungsträger, der eine Kur bewilligt, ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Kur innerhalb von sechs Monaten nach der vorangegangenen Erkrankung des Arbeitnehmers durchgeführt wird und damit der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer der Kur entfällt.

 

Normenkette

LFZG § 1; BGB § 242; LFZG § 7 Abs. 1

 

Fundstellen

AP § 7 LohnFG (LT1), Nr 6

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