(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. |
die Empfänger
|
2. |
die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz |
als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. |
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
f) (weggefallen) |
2. |
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6[9] [Bis 31.08.2019: § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 bis 6]; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; |
3. |
bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2: Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform. |
(3) 1Hilfsmerkmale sind
1. |
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. |
für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2[10] [Bis 31.08.2019: Nr. 1] die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger, |
3. |
Name und Kontaktdaten[11] [Bis 31.08.2019: Telefonnummer] der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |
2Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 3Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
(4) 1Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. 2Die Angaben für die Erhebung
a) |
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, |
b) bis c) (weggefallen)
d) |
nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr |
zu erteilen.
(5) 1Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. 2Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.
(6) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
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