OFD Magdeburg, Verfügung v. 1.2.2001, S 2223 - 70 - St 233

Da jede Sammelbestätigung den Zusatz „Es wird bestätigt, daß über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o.A. ausgestellt wurden und werden” enthalten muß, wurde von spendensammelnden Organisationen die Frage gestellt, ob auch die Zuwendungen, für die der vereinfachte Nachweis im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV gilt, in die Sammelbestätigungen aufgenommen werden dürfen.

Die o.g. Erklärung könne nach Auffassung der Organisationen nicht abgeben werden, da die spendensammelnden Organisationen praktisch nicht sicherstellen könnten, daß der Zuwendende neben der Sammelbestätigung nicht auch den Einzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zur Geltendmachung des Spendenabzugs für den selben Betrag vorlege.

Es bestehen jedoch keine Bedenken seitens der Finanzverwaltung, die o.g. Erklärung auch bei Aufnahme von sogenannten Kleinspenden bis zur Höhe von 100 DM in die Sammelbestätigung aufzunehmen, da der Beleg im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV keine „weitere Bestätigung” der steuerbegünstigten Körperschaft im Sinne des BMF-Schreibens vom 2.6.2000, IV C 4 – S 2223 – 568/00, BStBl 2000 I S. 592 über den zugewendeten Betrag enthält und die Überprüfung der möglicherweise doppelten Beanspruchung eines Spendenabzugsbetrages für eine nur einmal geleistete Zahlung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erfolgen muß. Diese Überprüfung ist anhand des Vergleichs der Zuwendungshöhe und des Zuwendungsdatums, ggf. unter Berücksichtigung der Überweisungsdauer, möglich.

Die o.g. Erklärung muß somit in jeder Sammelbestätigung enthalten sein.

 

Normenkette

EStG § 10b

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