(1)[1] 1Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. 2Insbesondere können
1. |
die Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften[2] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaften] oder |
2. |
das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften[3] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaften] |
beschränkt werden.
Bis 31.12.2019:
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.
(1a)[4] 1Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. 3Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
(2)[5] 1Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. 2Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.
Bis 31.12.2019:
(2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.
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