(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:
(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
1. |
Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds, |
2. |
sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,[1] [Bis 25.06.2021: und] |
3. |
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und[2] [Bis 25.06.2021: .] |
4. |
[3]Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. |
(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.
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