Entscheidungsstichwort (Thema)
Prokuristen als leitende Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Neuregelung des § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG kann ein Prokurist leitender Angestellter auch dann sein, wenn seine Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt.
2. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sind keine leitenden Angestellten iSd § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG.
3. Für die Erfüllung des in § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG enthaltenen funktionalen Merkmals ist maßgebend, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben iSd Abs 3 Nr 3 der Vorschrift wahrnimmt. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestände des Abs 3 Nr 2 erfüllt, ist nur zu prüfen, ob die durch eine Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse nicht so weit aufgehoben sind, daß eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht besteht.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.1994; Aktenzeichen 18 TaBV 42/93) |
ArbG Solingen (Entscheidung vom 27.01.1993; Aktenzeichen 3 BV 5/92) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3) als Leiter der Hauptabteilung "Finanzwesen" und der Beteiligte zu 4) als Leiter der Hauptabteilung "Allgemeines Rechnungswesen" leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sind.
Die Arbeitgeberin gehört der französischen M-Gruppe an. Sie stellt Küchengeräte her und beschäftigt ca. 1.400 Arbeitnehmer. Ihre Führungsebene besteht aus fünf Geschäftsführern und nachgeordneten Bereichs- oder Hauptabteilungsleitern.
Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen löste die Arbeitgeberin den Unternehmensbereich "Finanzen, Steuern, Recht" auf. Die bisherigen Abteilungen wurden den neugebildeten Hauptabteilungen "Finanzwesen" und "Allgemeines Rechnungswesen" zugeordnet. Geleitet werden die Hauptabteilungen von dem Beteiligten zu 3) bzw. dem Beteiligten zu 4). Sie sind unmittelbar dem für "Finanzen, Administration und Marketing" verantwortlichen Geschäftsführer unterstellt. Die Jahresbezüge der Beteiligten zu 3) und 4) übersteigen jeweils 136.000,-- DM. Ihnen wurde Gesamtprokura auch für die M GmbH in K und die dortige Holding M GmbH erteilt. Die Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3) und 4) ist im Innenverhältnis nach Maßgabe von Richtlinien beschränkt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Beteiligten zu 3) und 4) gehörten nur formell einer Leitungsebene an, auf der auch leitende Angestellte vertreten seien. Sie seien sog. "Titular-Leitende", die keine eigenständigen und eigenverantwortlichen Aufgaben wahrzunehmen hätten. Ihre Aufgabenstellungen seien eng begrenzt und in ihrer unternehmerischen Bedeutung von geringem Gewicht. Sie seien im wesentlichen mit der Ausführung administrativer Aufgaben betraut. Tätigkeiten für andere Unternehmen der Beteiligten zu 2) seien außer acht zu lassen.
Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, daß die Beschäftigten R und
S nicht leitende Angestellte im Sinne des
§ 5 Abs. 3 BetrVG sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben keine Anträge gestellt.
Die Arbeitgeberin hat im wesentlichen geltend gemacht, mit der Umstrukturierung habe sich der bisherige Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 3) und 4) wesentlich erweitert. Es handele sich nunmehr um leitende Angestellte, deren Aufgabengebiete für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung seien. Dem Beteiligten zu 3) obliege die gesamte Finanzplanung für alle M -Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Er führe die Kreditverhandlungen der gesamten Unternehmensgruppe und handele die Leasing-Verträge aus. Zu seinen Aufgaben gehöre nicht nur die Absicherung von Zinsrisiken und von Devisenrisiken durch Kurssicherungsgeschäfte in zum Teil dreistelliger Millionenhöhe, sondern auch die Ermittlung des Versicherungsbedarfs und Optimierung der Versicherungsverträge. Für die einzelnen bundesdeutschen M-Gesellschaften müsse er den Kapitalbedarf ermitteln und die Liquidität eigenverantwortlich sicherstellen. Der Beteiligte zu 4) sei Verhandlungs- und Gesprächspartner der Wirtschafts- und Betriebsprüfer. Er vertrete insoweit nicht nur die Interessen der Arbeitgeberin, sondern auch die der anderen bundesdeutschen M-Gesellschaften. Für die gesamte Unternehmensgruppe habe er in steuerrechtlicher, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht geeignete Unternehmensstrukturen zu finden. Hierbei unterliege er keinen Beschränkungen. Seinen Gestaltungsvorschlägen werde von der Geschäftsleitung gefolgt. Schließlich habe er die Einhaltung steuerrechtlicher Buchungsvorschriften zu überwachen und entscheide in Zweifelsfragen. Die Bilanzen erstelle er eigenverantwortlich. Seine Vorschläge würden von der Geschäftsführung übernommen. Grundstücksverträge und Verträge zwischen verbundenen Unternehmen seien von ihm zu gestalten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dessen Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein ursprüngliches Antragsziel.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Beteiligte zu 3) als Prokurist leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist. Ob der beteiligte Prokurist zu 4) ebenfalls dieser Tatbestandsgruppe angehört, ist zweifelhaft. Er ist jedoch leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG.
I. Leitender Angestellter ist zunächst nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Generalvollmacht hat oder Prokura, die auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Im Gegensatz zu der früheren Fassung dieser Vorschrift stellt die Neuregelung dieser Tatbestandsgruppe (Gesetz zur Änderung des BetrVG vom 20. Dezember 1988, BGBl. I, S. 2312) nicht nur auf eine formalisierte Vertretungsbefugnis ab, sondern enthält auch ein funktionales Merkmal in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob der Bewertungsmaßstab verkannt wurde, die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar erscheint und Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht vorliegen (BAGE 26, 36, 59 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, zu IV 2 der Gründe; BAGE 26, 345, 355 = AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 g der Gründe; BAG Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 80/73 - AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972, zu IV der Gründe). Dieser eingeschränkten Überprüfung hält der angegriffene Beschluß stand.
1. Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst darin zu folgen, als es bei der Auslegung des neugefaßten § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der Prokura übernommen hat (BAG Beschluß vom 27. April 1988, BAGE 58, 203, 210 ff. = AP Nr. 37 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe) und die nach den gesetzlichen Vorschriften im Außenverhältnis zulässigerweise eingeschränkten Prokuraformen der Gesamt- oder Niederlassungsprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals hat genügen lassen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß nach der Neuregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG die im Außenverhältnis verliehene Vertretungsmacht nicht mehr deckungsgleich mit der im Innenverhältnis eingeräumten Vertretungsbefugnis sein muß.
a) Nach der früheren Fassung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG gehörten zur Gruppe der leitenden Angestellten diejenigen Arbeitnehmer, die nach Dienststellung und Dienstvertrag Generalvollmacht oder Prokura hatten. Formale Rechtsbefugnisse konnten allerdings nur dann den Status des leitenden Angestellten begründen, wenn ihnen ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde lag (BAG Beschlüsse vom 28. Januar 1975, BAGE 27, 13, 21 f. = AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 4 der Gründe und vom 29. Januar 1980, BAGE 32, 381, 388 = AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe). Sogenannte Titularprokuristen, die aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder Weisung des Arbeitgebers von der Prokura keinen Gebrauch machen durften, zählten demzufolge nicht zum Kreis der leitenden Angestellten (BAG Beschluß vom 27. April 1988, BAGE 58, 203, 212 = AP Nr. 37 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).
b) Erst in der Entscheidung vom 27. April 1988 (aaO) verlangte der Senat aufgrund einer am Wortlaut der Vorschrift orientierten Auslegung, daß ein Prokurist als leitender Angestellter i.S.d. Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG a.F. zudem berechtigt sein müsse, die im Außenverhältnis verliehene Vertretungsmacht auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber uneingeschränkt wahrzunehmen. Die von der Senatsrechtsprechung geforderte Deckungsgleichheit von Außen- und Innenverhältnis hatte zur Folge, daß nur noch ein verhältnismäßig kleiner Personenkreis von der Tatbestandsgruppe der Nr. 2 erfaßt wurde. Die überwiegende Mehrzahl der Prokuristen gerade in großen Unternehmen mit dezentralisierter Organisationsstruktur und dadurch vorgegebenen Beschränkungen der Handlungsbefugnis im Innenverhältnis war von dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ausgenommen (BAG Beschluß vom 27. April 1988, aaO).
c) Diese Rechtsprechung hat in der Literatur keine Zustimmung erfahren (Hromadka, DB 1988, 2053; Wlotzke, DB 1989, 111, 119). Sie hat den Gesetzgeber im Rahmen der beabsichtigten Änderung des BetrVG dazu veranlaßt, den § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG a.F. um ein funktionales Merkmal zu ergänzen. Damit sollte erreicht werden, daß der Prototyp eines Prokuristen, der in größeren Unternehmen im Innenverhältnis in aller Regel Beschränkungen unterliegt, wieder von der Nr. 2 erfaßt wird. Nach wie vor sollte es allerdings nicht ausreichend sein, daß die Prokura lediglich als Titel verliehen worden ist oder ihr nur ein unbedeutendes Aufgabengebiet zugrunde liegt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte es genügen, daß die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (BT-Drucks. 11/3618, S. 7).
3. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber von einer völligen Deckungsgleichheit der Befugnisse im Außen- und Innenverhältnis im Rahmen der Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG abgesehen (Trümner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rz 210 - 212; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 5 Rz 150; Kraft, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 5 Rz 83; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 5 Rz 50 f.; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 5 Rz 11 b; Hromadka, BB 1990, 57, 60; Wlotzke, aaO, S. 119; Engels/Natter, BB 1989, Beilage 8, S. 1, 8). Das im Gesetzgebungsverfahren angefügte funktionsbezogene Merkmal der auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutenden Prokura ist indes nicht eindeutig.
a) Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang (§§ 48 ff. HGB). Sie gewährleistet im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs und des Vertrauensschutzes zugunsten der Vertragspartner eine allumfassende, unbeschränkte Rechtsstellung. Es ist ein auf das Außenverhältnis bezogenes Rechtsinstitut, das nur Dritten gegenüber von Bedeutung ist. Im Innenverhältnis zum Arbeitgeber kann also nicht die Prokura, sondern nur das ihr zugrunde liegende Aufgabengebiet gemeint sein (einhellige Auffassung in der Literatur: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 5 Rz 150; Trümner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 5 Rz 210; Kraft, GK-BetrVG, aaO, § 5 Rz 84; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 5 Rz 51; Stege/Weinspach, aaO, § 5 Rz 11 b; Müller, DB 1989, 824; Röder, NZA 1989, Beilage 4, S. 2, 5; Buchner, NZA 1989, Beilage 1, S. 2, 7; Dänzer-Vanotti, NZA 1989, Beilage 1, S. 30 ff.).
b) Welche Anforderungen an die Bedeutung des Aufgabengebietes zu stellen sind, beurteilt ein Teil in der Literatur mit Blick auf die Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Danach haben Prokuristen im Sinne der Nr. 2 allgemein im Innenverhältnis Aufgaben wahrzunehmen, die den in Nr. 3 beschriebenen Leitungsfunktionen nahekommen, ohne mit ihnen identisch zu sein (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 5 Rz 151; Wlotzke, aaO, S. 119; Engels/Natter, aaO, S. 8; Kraft, GK-BetrVG, aaO, § 5 Rz 86; Stege/Weinspach, aaO, § 5 Rz 11 b). Buchner (aaO, S. 7) und Müller (aaO, S. 824) stellen auf den Umfang der Entscheidungsbefugnis ab, die ebenfalls eine ähnliche Bedeutung wie die nach Nr. 3 haben müsse. Hromadka (BB 1990, 57, 60) hält die Beschränkung der Prokura auf ein Aufgabengebiet für unschädlich, wenn dieser Aufgabenbereich von einiger Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes ist. Dagegen greift Trümner (Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 5 Rz 212) auf die Merkmale des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zurück und verlangt für die Tatbestandsgruppe des Abs. 3 Nr. 2 neben der Prokura die Wahrnehmung bedeutender unternehmerischer Leitungsaufgaben mit erheblichen Entscheidungsspielräumen.
c) Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Prokuristen zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG sind nach der Neufassung der Vorschrift nicht nur die vom Gesetzgeber geforderten formellen Vertretungsbefugnisse, sondern auch die damit verbundenen unternehmerischen Aufgaben, um deretwillen dem Arbeitnehmer die Prokura verliehen worden ist. Diese Aufgaben dürfen nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht von einer untergeordneten Bedeutung sein, weil es sonst an dem vom Gesetzgeber für diesen Personenkreis angenommenen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern fehlen würde (zu BT-Drucks. VI/2729, S. 11). Als leitender Angestellter muß ein Prokurist, wie der Ausdruck "sonstige Aufgaben" in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG zeigt, unternehmerische Führungsaufgaben ausüben (BAG Beschluß vom 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 , n.v.). Diese dürfen sich nicht in der Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen erschöpfen. Dabei erfüllt der Angestellte eine unternehmerische bedeutsame Aufgabe dadurch, daß er planend und beratend tätig wird und kraft seines besondern Sachverstandes unternehmerische Entscheidungen auf eine Weise vorbereitet, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen (BAG Beschluß vom 5. März 1974, BAGE 26, 36, 53 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 c der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 5 Rz 163; Kraft, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 5 Rz 92; Trümner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aa0, § 5 Rz 215). Denn aufgrund weitreichender technischer, wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ist der eigentliche Arbeitgeber kaum mehr in der Lage, sämtliche Unternehmerfunktionen selbst auszuüben. Er bedarf der gezielten Vorbereitung durch besonders qualifizierte Personen, die Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische Entscheidung maßgeblich bestimmen. Auf diese Weise erlangen sie einen erheblichen Einfluß auf die Führung des Unternehmens (BAG Beschluß vom 19. November 1974, BAGE 26, 345, 352 f. = AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe, ständige Rechtsprechung). Das rechtfertigt, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind, ihre Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten.
Der unternehmerische Einfluß von Angestellten in Stabsfunktionen ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Sie üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Ihren Entscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. "Linienfunktionen" keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für ihre Aufgaben hat die Prokura - ebenso wie bei Titularprokuristen - keine sachliche Bedeutung. Das schließt es aus, sie als leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG anzuerkennen.
Ob darüber hinaus eine bedeutsame unternehmerische Führungsaufgabe wahrgenommen wird, bestimmt sich nach den zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG entwickelten Grundsätzen. Insoweit teilt der Senat die von Trümner in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aa0, § 5 Rz 212) vertretene Ansicht. Denn die Tatbestandsgruppen des § 5 Abs. 3 BetrVG sind untereinander gleichwertig (BAG Beschluß vom 27. April 1988, aaO). Damit nicht zu vereinbaren ist die von der Literatur geäußerte und von dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis geteilte Auffassung, wonach die von einem Prokuristen als leitendem Angestellten wahrzunehmenden Aufgaben von geringerem Gewicht als die von der Nr. 3 dieser Vorschrift erfaßten unternehmerischen Aufgaben sein können. Der Senat schließt sich dieser Ansicht auch deswegen nicht an, weil sie das Auslegungsproblem nicht löst. Eine Differenzierung nach einem unscharf bleibenden Grad unternehmerischer Aufgabengewichtung läßt eine zuverlässige Abgrenzung der Tatbestandsgruppen des Abs. 3 Nr. 2 und 3 des § 5 BetrVG nicht zu. Nicht zuletzt enthält die Neufassung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG auch nach Sinn und Zweck für die Annahme eines geringeren Grades unternehmerischer Eigenverantwortung keine Anhaltspunkte.
d) Ein Anknüpfen an die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG enthaltenen funktionalen Kriterien gibt allerdings Anlaß zur Frage nach der Abgrenzung beider Tatbestandsgruppen. Anhaltspunkte finden sich in der Entstehungsgeschichte. Die Beibehaltung der Prokuristen als eigenständige Tatbestandsgruppe erfolgte unter der Annahme, daß der Prokura regelmäßig geschäftsleitende Funktionen zugeordnet sind. Ebenso wie die zur Einstellung und Entlassung befugten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG stehen Prokuristen bereits aufgrund ihrer formalen Rechtsposition in einem Interessengegensatz zu den anderen Arbeitnehmern, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anwendung des BetrVG auf diese Personengruppe ausschließen soll. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG erfüllt, bleibt nur noch zu prüfen, ob die durch Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse auch im Innenverhältnis nicht in einem Umfang aufgehoben sind, daß von bedeutsamer unternehmerischer Entscheidungsbefugnis nicht mehr die Rede sein kann. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungslast. Bei negativen Statusfeststellungsbegehren ist darzulegen, daß der Prokurist ungeachtet seiner weitreichenden Vertretungsmacht nur unbedeutende Führungsaufgaben zu erfüllen hat, während für die Behauptung einer positiven Statusfeststellung zunächst der Nachweis der Prokura genügt. In diesem Sinne sieht auch Martens (RdA 1989, 73, 81) in der Neuregelung nur eine Erleichterung der Darlegungslast zugunsten leitender Angestellter.
III. Das Landesarbeitsgericht hat die Beteiligten zu 3) und 4) als leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG angesehen, weil ihnen als Prokuristen im Innenverhältnis Befugnisse verblieben seien, die den unternehmerischen Aufgaben i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nahe kämen. Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Aufgabengebiete hat es jedoch ohne Einschränkung die für die Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt. Daher erlauben die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung.
1. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt der Beteiligte zu 3) als Leiter der Hauptabteilung Finanzwesen die Merkmale eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2. Dem Beteiligten zu 3) obliegen unternehmerische Teilaufgaben von erheblicher Bedeutung für den Bestand des Unternehmens der Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 3) gehört der zweiten Führungsebene an; er ist dem für den Finanzbereich zuständigen Geschäftsführer unmittelbar unterstellt. Innerhalb der Unternehmenshierarchie ist seine Tätigkeit bereits auf einer Delegationsstufe angesiedelt, die es schon nicht nahelegt, daß wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume bereits auf einer höheren Entscheidungsstufe verbraucht worden sind (BAG Beschluß vom 23. Januar 1986, BAGE 51, 1 = AP Nr. 32 zu § 5 BetrVG 1972).
a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erstellt der Beteiligte zu 3) nicht nur die für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) maßgebliche Finanzplanung und ermittelt den jeweils notwendigen Kreditbedarf. Er hat darüber hinaus die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen. Durch Verschieben von Zahlungszeitpunkten nimmt er maßgeblichen Einfluß auf aufzunehmende Kredite und entscheidet eigenständig darüber, ob und in welchem Umfang ein Kreditbedarf zu decken ist. Als Leiter der Hauptabteilung Finanzwesen entscheidet er über die Finanzierung eines Investitionsvolumens von bis zu 20 Mio DM. Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch das Devisengeschäft. Dabei hat er Devisenrisiken abzusichern, die bei den in Landeswährung erfolgenden Zahlungen von bis zu 100 Mio DM der mit der Beteiligten zu 2) verbundenen ausländischen Unternehmen auftreten. Damit nimmt er über die Bearbeitung rein arbeitstechnischer Vorgänge hinaus unternehmerische Teilaufgaben wahr, die für den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens von ganz erheblicher Bedeutung sind. Für die von ihm zu treffenden kredit- und devisenpolitischen Entscheidungen trägt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die alleinige Verantwortung. Auch wenn er dabei unternehmensinterne Kreditrichtlinien nicht außer Acht lassen kann, ist seine Aufgabe nicht darauf beschränkt, vorgegebene Ziele nach einem vorgegebenen Plan zu erarbeiten. Gerade bei der Bewältigung der Devisengeschäfte und der Befriedigung des Kreditbedarfs muß er nicht nur finanzielles Geschick, sondern auch ganz erhebliche unternehmerische Initiative entfalten und entsprechende Risiken eingehen. Die Optimierung der Zinsbelastungen und vor allem die Durchführung der Devisengeschäfte können entgegen der Rechtsbeschwerde nicht als eine rein kaufmännisch vollziehende Tätigkeit bewertet und damit in ihrer unternehmerischen Bedeutung bagatellisiert werden.
b) Der Beteiligte zu 3) hat einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum, den er gegenüber der Beteiligten zu 2) auch wahrnimmt. Entscheidungen zur Kreditaufnahme und Devisenbeschaffung bzw. Devisenverkäufe müssen wegen der sich stets ändernden Kreditbedingungen und Wechselkursschwankungen aktuell erfolgen und gestatten keine zeitraubenden Rücksprachen mit dem Geschäftsführer oder der Zentrale. Anderenfalls wäre der Erfolg der beabsichtigten finanziellen Transaktion in Frage gestellt. Demzufolge übt der Beteiligte zu 3) nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Entscheidungen eigenverantwortlich und ohne Abstimmung mit dem Geschäftsführer aus. Auch wenn er interne Kreditrahmen beachten muß, deren Einhaltung im übrigen auch der Geschäftsleitung abverlangt werden, ist sein wesentlicher Einfluß auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens der Beteiligten zu 2) nicht in Frage zu stellen. Zwar verrichtet der Beteiligte zu 3) etwa bei der Überwachung der Zahlungsein- und -ausgänge auch bestandssichernde Tätigkeiten. Sie prägen indes sein Aufgabengebiet nicht. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, daß überwachende und bestandssichernde Aufgaben die unternehmerische Bedeutung einer Tätigkeit nur dann in Frage stellen, sofern sie das Aufgabengebiet auch schwerpunktmäßig bestimmen. Es ist nicht erforderlich, daß der Betroffene ausschließlich unternehmerische Leitungsaufgaben wahrnimmt. Es genügt, wenn auch solche Aufgaben ausgeführt werden.
c) Ohne Erfolg bleiben auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen. Der als Zeuge gehörte Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) hat seine Ausführungen zur Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3) gegen Ende seiner Vernehmung richtiggestellt. Er hat die Darlegung des Beteiligten zu 3) zu seiner weitreichenden Entscheidungskompetenz in vollem Umfang bestätigt.
Die Entscheidungskompetenz des Beteiligten zu 3) wird auch durch tägliche Berichtspflichten in ihrer Bedeutung nicht geschmälert. Schon die Eigenarten des Devisengeschäftes und der Kreditbeschaffung bringen es mit sich, daß die Zentrale die von ihm verbindlich getroffenen Entscheidungen hinnehmen muß. In diesem Zusammenhang gibt die Rechtsbeschwerde auch nicht an, was sie im Falle weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen und unternehmerischer Vorgaben durch den französischen Mutterkonzern vorgetragen hätte. Daher ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
2. Der Beteiligte zu 4) ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zumindest leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Er nimmt bedeutsame unternehmerische Teilaufgaben wahr, indem er kraft seiner Schlüsselposition im unternehmensinternen Rechnungswesen Voraussetzungen schafft, an denen die Geschäftsführung der Arbeitgeberin nicht vorbeigehen kann. Ob er als Prokurist auch leitender Angestellter i.S.d. Abs. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift ist, bedarf keiner Entscheidung.
Als Leiter der Hauptabteilung Rechnungswesen ist der Beteiligte zu 4) dem zuständigen Geschäftsführer unmittelbar nachgeordnet. Die von ihm bis zur Entscheidungsreife zu bearbeitenden unternehmerischen Aufgaben sind von ganz erheblicher Bedeutung. Dieser Bewertung stehen zunächst seine Aufgaben im Bereich der Buchhaltung und des Finanzberichtswesens nicht entgegen. Die Ausführung buchhalterischer Aufgaben, auch wenn sie mit einer Entscheidungsbefugnis in Zweifelsfragen einhergeht, vollzieht sich nach vorgegebenen Kriterien. Die Buchführung dient dem Zweck, die jeweiligen Geschäftsvorfälle zeitlich fortlaufend zu erfassen und zu dokumentieren (§ 238 Abs. 1 HGB). Unternehmerische Handlungsspielräume eröffnet sie nicht. Gleiches gilt für die Berichtspflichten.
Die ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der Bilanzierung rechtfertigen indes die Bewertung des Landesarbeitsgerichts. Hier ist der Beteiligte zu 4) eigenständig mit der Aufstellung von Jahresabschlüssen betraut. Es schadet nicht, daß er die Bilanzen zwar aufstellt, sie aber nicht unterzeichnet. Diese Aufgabe bleibt den Geschäftsführern der Arbeitgeberin zwingend kraft Gesetzes vorbehalten (§ 245 HGB).
Zur Aufgabe des Beteiligten zu 4) gehört die selbständige Erstellung der Bilanzen für die Arbeitgeberin und die bundesdeutschen Unternehmen der M -Gruppe. Diese Aufgabe ist anhand einer Gesamtwürdigung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Beteiligten zu 4) innerhalb des Unternehmens und nicht nur bezogen auf den Betrieb der Beteiligten zu 2) zu beurteilen (BAG Beschluß vom 25. Oktober 1989, BAGE 63, 200 = AP Nr. 42 zu § 5 BetrVG 1972). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht die Erstellung von Jahresabschlüssen über eine rein buchhalterisch vollziehende Aufgabe hinaus. Auch wenn der Beteiligte zu 4) im Rahmen der Bilanzierung Vorgaben beachten muß, verbleibt ihm ein ganz erheblicher bilanzpolitischer Spielraum. Durch die Ausübung gesetzlich zulässiger Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte lassen sich einzelne Positionen der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung gezielt beeinflussen. Der jeweilige Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums ist von erheblichem Einfluß auf die einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen, die sich daraus errechnenden Steuern und damit auch auf die Ertragslage. Das Aufstellen der Bilanz ist, wie die Vorschriften im Handelsgesetzbuch schon zeigen, eine wesentliche unternehmerische Aufgabe, deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bzw. des Betriebes auf der Hand liegt. Bei dem Erstellen der Bilanzen ist der Beteiligte zu 4) auch weitgehend frei. Zwar hat er die von der Unternehmensführung der französischen M -Gruppe vorgegebenen Richtlinien zu beachten. Durch sie wird sein Verantwortungsbereich aber nicht eingeschränkt. Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind diese Richtlinien aufgrund der Unterschiede des französischen und des deutschen Steuersystems und Steuerrechts nur von begrenzter Aussagekraft und eröffnen dem Beteiligten zu 4) weite Interpretationsspielräume, die er eigenverantwortlich nutzt.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bilanzen auch für die anderen mit der Beteiligten zu 2) verbundenen Unternehmen und den damit einhergehenden Verhandlungen mit Wirtschafts- und Betriebsprüfern sind auch die Entwürfe des Beteiligten zu 4) zu Organschaftsverhältnissen sowie zu Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von zentraler wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung. Innerhalb dieses Aufgabengebietes, das vom Landesarbeitsgericht mit dem Stichwort Steueroptimierung nachvollziehbar bezeichnet worden ist, bestimmt er die notwendigen Vorentscheidungen. An seiner Beurteilung, die auf einem besondern steuerrechtlichen Fachwissen gründet, kann der zuständige Geschäftsführer nicht vorbeigehen. Das ist entscheidend.
Insgesamt nimmt der Beteiligte zu 4) im Bilanzwesen und bei der Vorbereitung der unternehmensinternen Vertragsgestaltung eine Schlüsselfunktion ein. Eine mehr als gelegentliche Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben liegt damit auf der Hand. Feststellungen zum quantitativen Anteil dieser Aufgabenzuweisung waren entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde verzichtbar.
Weller Schmidt
zugleich für den wegen
Kurbehandlung abwesenden
Richter Steckhan
Bea Niehues
Fundstellen
Haufe-Index 440989 |
BAGE 00, 00 |
BAGE, 80 |
BB 1995, 1645 |
BB 1995, 1645-1647 (LT1-3) |
DB 1995, 1333-1335 (LT1-3) |
DStR 1995, 1561 (K) |
AiB 1995, 602-604 (LT1-3) |
BetrVG, (4) (LT1-3) |
EWiR 1995, 849 (L) |
JR 1995, 528 (S) |
NZA 1995, 747 |
NZA 1995, 747-751 (LT1-3) |
AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 55 |
EzA-SD 1995, Nr 12, 6-8 (LT1-3) |
EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 58 (LT1-3) |
Rbeistand 1995, 64-68 (LT) |