Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde. Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren. Zinsschaden. Beschlussverfahren. Zwangsvollstreckung. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle richtet.
Orientierungssatz
1. Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht.
2. Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, nach Aufhebung oder Abänderung des Urteils zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung entstanden ist. Diese Regelung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar. Das folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen steht dem nicht entgegen. Sie gebietet nicht die analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der für die einstweilige Verfügung in Beschlussverfahren Ansprüche auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausschließt. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch nicht gegen eine vermögenlose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern einen Dritten richtet.
3. Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch ein Zinsverlust. Für die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, § 72a Abs. 4, § 92 Abs. 1 S. 1, § 92a S. 2; ZPO § 717 Abs. 2, § 945; BetrVG § 23 Abs. 3, § 98 Abs. 5, §§ 101, 104; BGB § 288
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Oktober 2012 – 11 TaBV 86/10 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über den Ersatz eines Zinsschadens.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hatte dem Betriebsrat, der früher bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildet war, für die Vertretung in verschiedenen Beschlussverfahren Gebühren in Höhe von 6.976,86 Euro in Rechnung gestellt. Nachdem der Betriebsrat dem Antragsteller seinen Freistellungsanspruch abgetreten hatte, hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, an den Antragsteller 6.976,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2010 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts durch Teilbeschluss teilweise abgeändert und den Zahlungsantrag abgewiesen, soweit er über den Betrag von 1.592,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2010 hinausging. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Teilbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – 7 ABN 85/11 – zurückgewiesen.
Schon vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hatte der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts betrieben. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 3. März 2011 war der Anspruch der Arbeitgeberin gegen ihre Bank in Höhe von 7.529,74 Euro zuzüglich Tageszinsen von 0,98 Euro seit dem 1. März 2011 gepfändet und dem Antragsteller zur Einziehung überwiesen worden. Am 25. März 2011 hatte die Bank an den Antragsteller den Gesamtbetrag in Höhe von 7.554,24 Euro ausgezahlt. Nach dem Teilbeschluss des Landesarbeitsgerichts stand dem Antragsteller am 25. März 2011 lediglich ein Gesamtbetrag – einschließlich Zinsen – in Höhe von 1.682,98 Euro zu.
Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 12. September 2011, der dem Antragsteller am 14. September 2011 zugestellt worden ist, die Rückzahlung des überzahlten Betrags nebst Zinsen begehrt und dazu beantragt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Beteiligte zu 2. einen Betrag in Höhe von 5.871,26 Euro zuzüglich Zinsen pa. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2011 zu bezahlen.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Verpflichtung zur Zinszahlung seit dem 26. März 2011 zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung begehrt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2013 – 7 ABN 116/12 – als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Abweisungsantrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro betrifft. Soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Zinszahlung richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit sie gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 5.871,26 Euro gerichtet ist. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mangels Zulassung durch das Landesarbeitsgericht oder durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht konnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung ab 26. März 2011 beschränken.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der zuerkannten Zinsen zugelassen worden.
a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels muss sich aus Gründen der Rechtsmittelklarheit eindeutig aus der angefochtenen Entscheidung ergeben (für das Revisionsverfahren: BAG 6. November 2008 – 2 AZR 935/07 – Rn. 18 mwN, BAGE 128, 256).
b) Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Beschluss. Nach dem Tenor ist die Rechtsbeschwerde eindeutig nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zinszahlung zugelassen. Davon geht auch der Antragsteller aus. Eine darüber hinausgehende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte auf die zuerkannten Zinsen beschränkt werden.
a) Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich möglich (vgl. BAG 18. Februar 1986 – 1 ABR 27/84 – zu B I 1 b der Gründe, BAGE 51, 151). Sie setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht. Eine Beschränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. für das Revisionsverfahren: BAG 26. März 1986 – 7 AZR 585/84 – zu I der Gründe, BAGE 51, 314; 6. November 2008 – 2 AZR 935/07 – Rn. 21 f., BAGE 128, 256; 22. Februar 2012 – 4 AZR 527/10 – Rn. 17; 28. Mai 2014 – 10 AZB 20/14 – Rn. 8).
b) Daran gemessen ist die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Verpflichtung zur Zinszahlung nicht ohne Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulassung nicht auf eine einzelne Anspruchsgrundlage oder Rechtsfrage, sondern auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränkt. Bei der Hauptforderung und der Zinsforderung handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist die Zinsforderung zur Hauptforderung verselbstständigt worden (vgl. für das Revisionsverfahren: BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 12 mwN).
II. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Antragsteller ist gemäß § 717 Abs. 2 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verpflichtet, an die Arbeitgeberin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 5.871,26 Euro seit dem 26. März 2011 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG grundsätzlich Anwendung.
a) Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, nach Aufhebung oder Abänderung des Urteils zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Der Vollstreckungsschuldner kann den Anspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon im anhängigen Rechtsstreit als Inzidentantrag geltend machen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene oder zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 – Rn. 49 mwN). Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat. Der aus der Vollstreckung folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (vgl. BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 –; BGH 20. November 2008 – IX ZR 139/07 – Rn. 6).
b) Die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich anwendbar (aA die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. etwa GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 26; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 32; Hauck in Hauck/Helml/ Biebl ArbGG 4. Aufl. § 85 Rn. 6; ErfK/Koch 15. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 3; HWK/Bepler 6. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 3; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 42; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 85 Rn. 10; Roos in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 35). Das folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen steht dem nicht entgegen. Sie rechtfertigt nicht die analoge Anwendung von § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der für die einstweilige Verfügung in Beschlussverfahren Ansprüche auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausschließt. Eine teleologische Einschränkung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls in den Fallgestaltungen nicht in Betracht, in denen sich der Schadensersatzanspruch – wie hier – nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern gegen einen Dritten richtet.
aa) § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist nicht dahin auszulegen, dass die Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschlüssen nicht zu Schadensersatzansprüchen nach § 717 Abs. 2 ZPO führen kann. Einer solchen Auslegung stehen der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sowie die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten für die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung aufgrund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt. Damit erfasst die Verweisungsregelung nach ihrem Wortlaut auch § 717 Abs. 2 ZPO, der zum Achten Buch der Zivilprozessordnung gehört. Zu den in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Maßgaben zur Anwendbarkeit des Achten Buches der Zivilprozessordnung zählt nicht der Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO. Anders als in der für das einstweilige Verfügungsverfahren geltenden Verweisungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach für das einstweilige Verfügungsverfahren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung ua. mit der Maßgabe gelten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht, hat der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO zum Schadensersatz wegen einer Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel nicht ausgenommen.
(2) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der vorläufigen Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Beschlüssen nicht generell ausschließen wollte.
Die Regelungen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung auf die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen und auf einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren befinden sich in zwei aufeinander folgenden Absätzen derselben Norm. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber zwar für die in Absatz 2 geregelte einstweilige Verfügung einen Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ausdrücklich bestimmt, er für die im vorangegangenen Absatz derselben Norm geregelte Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen jedoch übersehen hat, den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO zu regeln. Zudem existierte die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, nach welcher Beschlüsse des Arbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar sind, in das Gesetz eingefügt hat. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) mit Wirkung zum 1. Juli 1979 erlassen. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG war bereits durch § 124 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) geschaffen worden. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Beschlüssen der Arbeitsgerichte auszuschließen, hätte es nahegelegen, in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine der bereits bestehenden Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Maßgabe aufzunehmen. Da dies unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem generellen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO bewusst abgesehen hat.
bb) Die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO kann im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht analog angewendet werden mit der Folge, dass § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen nicht gilt.
Für eine analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 – 6 AZR 679/10 – Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1). Daran fehlt es. Die Verweisungsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist – wie sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt – nicht planwidrig unvollständig.
Eine sinngemäße Anwendung der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist auch nicht wegen der Vermögenslosigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellen und ihres sich hieraus ergebenden Unvermögens zur Leistung von Schadensersatz geboten. Der Zweck des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG geht über den Schutz der vermögenslosen betriebsverfassungsrechtlichen Stellen hinaus. Ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann ausgeschlossen, wenn die einstweilige Verfügung nicht von vermögenslosen Organen der Betriebsverfassung, sondern von vermögensfähigen natürlichen und juristischen Personen beantragt worden ist, die Schadensersatz leisten können (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 85 Rn. 51; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2014 § 85 Rn. 88; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 85 Rn. 78). Die Vermögenslosigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Stellen gebietet es daher nicht, die Anwendbarkeit von § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen generell auszuschließen.
cc) Es war nicht zu entscheiden, ob ein Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in den Fällen geboten ist, in denen es um die Haftung vermögensloser betriebsverfassungsrechtlicher Stellen geht. Eine einschränkende Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nicht gegen eine vermögenslose betriebsverfassungsrechtliche Stelle, sondern gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Für dessen haftungsrechtliche Privilegierung besteht kein Grund.
2. Die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der zulässige Inzidentantrag der Arbeitgeberin nach § 717 Abs. 2 ZPO ist begründet.
a) Der Inzidentantrag ist zulässig.
Die Arbeitgeberin hat den Anspruch im anhängigen Rechtsstreit über die Gebührenforderung des Antragstellers geltend gemacht. Sie hat die Verzinsung ihres Rückforderungsanspruchs mit Schriftsatz vom 12. September 2011, welcher am 14. September 2011 dem Antragsteller zugestellt worden ist, und damit vor Rechtskraft des Teilbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 geltend gemacht. Der Teilbeschluss ist erst mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 15. Mai 2012 rechtskräftig geworden (§ 72a Abs. 4 Satz 1 iVm. § 92a Satz 2 ArbGG, § 705 ZPO).
b) Der Antrag ist begründet. Der Arbeitgeberin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens zu.
aa) Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch der fiktive Zinsverlust, den der Schuldner durch die Zahlung oder Leistung erleidet (vgl. BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 – Rn. 33; BGH 3. Juli 1997 – IX ZR 122/96 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 136, 199). Für die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden (BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 105/08 – Rn. 33 mwN).
bb) Demnach steht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) wegen des vom Antragsteller zu Unrecht beigetriebenen Betrags in Höhe von 5.871,26 Euro zu. Die Arbeitgeberin hat durch die Zahlung ihrer Bank ihren Leistungsanspruch gegen diese verloren. Damit hat sie durch die ihr zuzurechnende Zahlung einen fiktiven Zinsverlust erlitten. Diesen hat der Antragsteller zu ersetzen. Gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Zahlung ist am 25. März 2011 erfolgt. Deshalb hat der Antragsteller die Zinsen ab dem 26. März 2011 zu zahlen.
Unterschriften
Gräfl, Kiel, M. Rennpferdt, J. Meißner, Schiller
Fundstellen
Haufe-Index 7571738 |
BAGE 2015, 1 |
DB 2015, 7 |