Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionszulassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wie andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann auch die Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.
2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde des ArbGG können Verstöße gegen das staatliche Zivilprozeßrecht nicht geltend gemacht werden. Daher kann dieser Rechtsbehelf auch nicht auf Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts bei der Zulassung der Revision gestützt werden.
Orientierungssatz
Eingruppierung eines Kardiotechnikers.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ArbGG § 72a Abs. 1 Fassung: 1979-07-02, § 72 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 15.02.1985; Aktenzeichen 9 Sa 1007/83) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen 13 Ca 8713/81) |
Fundstellen
Haufe-Index 438846 |
BAGE 49, 244-247 (LT1-2) |
BAGE, 244 |
JR 1986, 528 |
AP § 72a ArbGG 1979 (LT1-2), Nr 22 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XE Entsch 59 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 160.10.5 Nr 59 |
MDR 1986, 83-83 (LT1-2) |
PersV 1991, 191 (K) |
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