Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausschuß-Wahlanfechtung. Zur Anfechtung der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters vgl. Beschluß vom 13. November 1991 – 7 ABR 8/91 – zur Veröffentlichung bestimmt
Leitsatz (amtlich)
Normenkette
BetrVG § 27 Abs. 2 Sätze 3, 5, §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; ZPO § 308 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 04.12.1990; Aktenzeichen 6 TaBV 79/90) |
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 04.07.1990; Aktenzeichen 2 BV 54/90) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Dezember 1990 – 6 TaBV 79/90 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 16. Mai 1990 durchgeführten Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses.
Der Antragsteller ist Mitglied des Betriebsrats (Beteiligter zu 2), der vom 20. bis 22. März 1990 bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) im Werk S… gewählt wurde. Die Betriebsratswahl wurde als Gruppenwahl durchgeführt. Die kleinere Gruppe der Angestellten erhielt fünf Vertreter im Betriebsrat. Ihr gehört mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats an. Der Antragsteller zählt zur Gruppe der Arbeiter.
Mit Schreiben vom 27. März 1990 lud der Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats für den 2. Mai 1990 ein. Das Einladungsschreiben enthielt keine weiteren Tagesordnungspunkte. In der Sitzung vom 2. Mai 1990, in der von den fünf Vertretern der Angestellten vier anwesend waren, wurden auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses gewählt, und zwar nicht getrennt durch die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten, sondern gemeinsam durch den gesamten Betriebsrat. Unter den damals gewählten Ausschußmitgliedern befand sich der Antragsteller.
In der Betriebsratssitzung vom 4. Mai 1990 forderten der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und ein Betriebsratsmitglied den Antragsteller auf, sein Mandat im Betriebsausschuß niederzulegen, andernfalls werde er vom Betriebsrat abgewählt. Diese Aufforderung wurde am 8. und 9. Mai 1990 wiederholt. Der Antragsteller lehnte einen Rücktritt ab.
- Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 lud der Betriebsratsvorsitzende zu der Betriebsratssitzung vom 16. Mai 1990 ein. Das Einladungsschreiben enthielt folgende Tagesordnung:
- “
- Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Betriebsausschusses vom 02. 05.1990
- Wahl sieben weiterer Betriebsausschuß-Mitglieder.”
Der Antragsteller reichte unter Protest einen Wahlvorschlag für diese Betriebsausschußwahl ein.
In der Sitzung vom 16. Mai 1990 faßte der Betriebsrat den Beschluß, daß die vorausgegangene Wahl des Betriebsausschusses vom 2. Mai 1990 nichtig sei. Anschließend wurden erneut die weiteren sieben Mitglieder des Betriebsausschusses gewählt. Der Antragsteller unterlag in dieser Wahl.
Mit seinem am 28. Mai 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Betriebsausschußwahl vom 16. Mai 1990 angefochten. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Betriebsrat habe die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 nicht wiederholen dürfen. Er sei nicht berechtigt gewesen, mit Beschluß vom 16. Mai 1990 die Nichtigkeit der Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 festzustellen. Zwar sei bei der Wahl vom 2. Mai 1990 gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verstoßen worden. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Zum einen handele es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Sollvorschrift, zum anderen sei eine Nichtigkeit der Wahl nur beim Vorliegen ganz grober Rechtsverstöße anzunehmen. Die fehlerhafte Wahl vom 2. Mai 1990 hätte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, so daß die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 unanfechtbar geworden sei. Der Beschluß, mit dem der Betriebsrat die Nichtigkeit der Wahl vom 2. Mai 1990 festgestellt habe, könne auch nicht als Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses ausgelegt werden. Im übrigen könne, selbst wenn die Mitglieder des Betriebsausschusses nicht von der jeweiligen Gruppe gewählt seien, die Abberufung nur durch die jeweilige Gruppe erfolgen, nicht aber durch den gesamten Betriebsrat. Da die weiteren Ausschußmitglieder am 2. Mai 1990 wirksam gewählt und nicht abberufen worden seien, habe am 16. Mai 1990 keine erneute Ausschußwahl stattfinden dürfen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die am 16. Mai 1990 im Werk S… der Arbeitgeberin vom Betriebsrat durchgeführte Wahl zum Betriebsausschuß für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die erneute Betriebsausschußwahl vom 16. Mai 1990 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat habe die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen Wahl vom 2. Mai 1990 nicht in einem Beschlußverfahren klären lassen müssen, sondern diese fehlerhafte Wahl jederzeit korrigieren können. Die Wahl des Betriebsausschusses sei ein schlichter Geschäftsführungsakt des Betriebsrats, auf den § 19 BetrVG, insbesondere die dort normierte zweiwöchige Anfechtungsfrist, nicht anwendbar sei. Im übrigen sei die Ausschußwahl vom 2. Mai 1990 wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und wegen der Nichterwähnung dieser Wahl im Einladungsschreiben zur konstituierenden Sitzung vom 2. Mai 1990 nichtig. Nach der zwingenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hätten die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten ihre Vertreter für den Betriebsausschuß getrennt wählen müssen. Das gesamte Betriebsratsgremium sei nicht zuständig gewesen. Die Wahl durch ein unzuständiges Organ führe regelmäßig zur Nichtigkeit, die jederzeit ohne ein bestimmtes Verfahren geltend gemacht werden könne. Keinesfalls könne das zuständige Organ durch das rechtswidrige Vorgehen eines unzuständigen Organs daran gehindert werden, eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Wirksamkeit der Betriebsausschußwahl vom 16. Mai 1990 hängt davon ab, ob in der Betriebsratssitzung vom 16. Mai 1990 die früher gewählten Ausschußmitglieder abberufen wurden. Dazu sind weitere Feststellungen nötig.
I. 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag nicht dahin auszulegen, daß auch festgestellt werden solle, der Antragsteller habe weiterhin die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Mitglieds des Betriebsausschusses. Sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrags als auch nach seiner Begründung ist lediglich die Betriebsausschußwahl vom 16. Mai 1990 angegriffen. Daran ändert nichts, daß sich der Antragsteller mit dem Wahlanfechtungsverfahren letztlich seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuß sichern will. Der Antragsteller hat keine rechtskräftige Entscheidung über seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuß begehrt, sondern sich mit einem Wahlanfechtungsantrag begnügt. Der gestellte Antrag begrenzt und bestimmt den Gegenstand des Beschlußverfahrens (vgl. BAGE 19, 76, 79 = AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG, zu 2 der Gründe; BAGE 25, 60, 65 = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG 1972, zu 1 der Gründe). Eine darüber hinausgehende Entscheidung verstößt gegen das in § 308 ZPO ausdrücklich normierte Prinzip der Bindung des Gerichts an die Parteianträge, das in gleicher Weise für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren gilt (BAGE 60, 311, 317 = AP Nr. 5 zu § 92 ArbGG 1979, zu B I 3a der Gründe).
2. Obwohl der Antrag darauf gerichtet ist, die am 16. Mai 1990 durchgeführte Wahl zum Betriebsausschuß für unwirksam zu erklären, begehrt der Antragsteller nicht nur den Erlaß einer rechtsgestaltenden Entscheidung, Da der Antragsteller in der Regel mit einer Wahlanfechtung die Gültigkeit der Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zur Nachprüfung des Gerichts stellen will, umfaßt ein Wahlanfechtungsantrag grundsätzlich auch den Antrag, die Nichtigkeit der Wahl festzustellen (ständige Rechtsprechung des Bundesarabeitsgerichts, vgl. BAGE 15, 235, 236 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG, zu 1 der Gründe; Urteil vom 28. August 1964 – 1 ABR 1/64 – AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG, zu II 1 der Gründe; BAGE 44, 57, 59 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2a der Gründe; ebenso Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 73; Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 19 Rz 8; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 91 und 144; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 19 Rz 30; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 19 Rz 42).
II. Solange die weitern Ausschussmitglieder im Amte sind, ist eine neue Betriebsausschusswahl nicht möglich. Einerseits kann die Zahl der Ausschußmitglieder durch eine weitere Wahl nicht verdoppelt werden. Andererseits verlieren die wirksam gewählten Ausschußmitglieder nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 BetrVG erst durch eine Abberufung ihr Amt. Der Gesetzessystematik und dem Zweck der Abberufungsvorschriften entspricht es, daß eine erneute Betriebsausschußwahl ohne Abberufung der früher und wirksam gewählten Ausschußmitglieder nichtig ist.
Am 16. Mai 1990 fand eine Betriebsausschußwahl statt, obwohl die weiteren Ausschußmitglieder bereits am 2. Mai 1990 gewählt worden waren. Die Wahl vom 2. Mai 1990 war weder nichtig noch ist sie angefochten worden.
1. Gesetzesverstöße bei den Betriebsausschußwahlen müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.
a) Im Betriebsverfassungsgesetz fehlt eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen bei fehlerhaften betriebsratsinternen Wahlen. Für die Betriebsratswahl bestimmt § 19 BetrVG, daß sie bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden kann. Demnach führen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Der Betriebsrat bleibt grundsätzlich so lange im Amt, bis die Betriebsratswahl aufgrund einer Wahlanfechtung rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Diese gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltenden Charakter und wirkt nur für die Zukunft (BAG Beschluß vom 13. März 1991 – 7 ABR 5/90 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu B der Gründe). Die Rechtsfolgenregelung des § 19 BetrVG dient der Rechtssicherheit. Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung des Betriebsrats wäre es unvereinbar, wenn die Gültigkeit seiner Wahl immer wieder in Zweifel gezogen werden könnte und es längere Zeit ungewiß bliebe, ob er überhaupt rechtmäßig amtiert (BAG Beschluß vom 13. November 1991 – 7 ABR 8/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu B 1 der Gründe). Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, die jedermann ohne zeitliche Begrenzung zu jeder Zeit und in jeder Form geltend machen kann, setzt so schwerwiegende und offensichtliche Gesetzesverstöße voraus, daß nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (BAG Beschluß vom 27. April 1976 – 1 ABR 482/75 – AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAGE 29, 392, 395 = AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 44, 57, 60 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2a der Gründe). Nur in derartigen Ausnahmefällen ist die Wahl von vornherein ungültig, so daß die Gewählten nicht die Rechtstellung von Betriebsratsmitgliedern erlangen.
b) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses ist zwar ebenso wie die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein betriebsratsinterner Organisationsakt in Form einer Wahl, so daß § 19 BetrVG nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. BAG Beschluß vom 1. Juni 1976 – 1 ABR 99/74 – AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 28, 219, 222 f. = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972, zu II 3a und b der Gründe). Das Fehlen einer entsprechenden Anfechtungsregelung bedeutet jedoch nicht, daß ein Gesetzesverstoß bei betriebsratsinternen Wahlen stets und ohne weiteres die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben müßte. Die Rechtsfolgen sind nach dem Schutzzweck der verletzten Rechtsnormen und dem im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Wertmaßstab zu bestimmen. Die Wahrung der Rechtssicherheit spielt nicht nur bei der Wahl des Betriebsrats selbst, sondern auch bei betriebsratsinternen Wahlen eine entscheidende Rolle. Die betriebsratsinternen Wahlen schaffen die organisatorischen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses stellt ebenso wie die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats her. Der Betriebsausschuß führt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und hat zumindest insoweit einen eigenen Zuständigkeitsbereich, wie er interne organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben wahrnimmt. Außerdem können ihm nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Aufgaben des Betriebsrats zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Für die im Übertragungsbeschluß bezeichneten Aufgaben tritt der Betriebsausschuß an die Stelle des Betriebsrats. Wäre die Wahl des Betriebsausschusses bei jedem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ohne weiteres von Anfang an nichtig, so würde dies die Betriebsratsarbeit erheblich beeinträchtigen. Bei Zweifeln darüber, ob die Wahl der weiteren Ausschußmitglieder unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften erfolgt ist, bliebe bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Handlungsfähigkeit des Betriebsausschusses in der Schwebe. Die Wirksamkeit der vom Betriebsausschuß gefaßten Beschlüsse und unter Umständen auch die Wirksamkeit der auf der Geschäftsführung des Betriebsausschusses beruhenden Betriebsratsbeschlüsse könnten längere Zeit ungewiß sein. Ein solcher Schwebezustand könnte nicht zuletzt deshalb lange dauern, weil jedermann ohne Bindung an Fristen die Nichtigkeit gerichtlich geltend machen könnte. Die erforderliche Rechtssicherheit gebietet es, die Anfechtungsregelung des § 19 Abs. 1 BetrVG auf die Wahl der Betriebsratsausschüsse entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß die Betriebsausschußwahl ebenso wie die Wahl des Betriebsrats selbst nur in besonderen Ausnahmefällen nichtig ist und im Regelfall der Betriebsausschuß so lange im Amt bleibt, bis die Wahl seiner weiteren Mitglieder aufgrund einer fristgebundenen Anfechtung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist. Diese Auffassung vertritt der Senat auch für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (Beschluß vom 13. November 1991 – 7 ABR 8/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu B 1 der Gründe). Beide betriebsratsinternen Wahlen sind Organisationsakte, die für die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nötig sind, so daß bei Verstößen gegen Wahlvorschriften die gleiche Rechtsfolgenregelung zu gelten hat.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 nicht nichtig, so daß sie nur aufgrund einer fristgebundenen Wahlanfechtung durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden konnte.
a) Die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 verstößt zwar gegen wesentliche Wahlvorschriften. Diese Rechtsverstöße führen jedoch nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
aa) Da der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 BetrVG in getrennten Wahlgängen gewählt worden ist und jeder Gruppe nicht nur mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, sondern auch mindestens drei Mitglieder angehören, hätte nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG jede Gruppe ihre Vertreter für den Betriebsausschuß wählen müssen. Dagegen wählte am 2. Mai 1990 der gesamte Betriebsrat alle weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine zwingende Vorschrift. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß es sich im Gegensatz zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG um keine Sollvorschrift handelt. Daran ändert nichts, daß der Gesetzgeber, anders als in § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG, nicht das Wort “muß” verwandt hat. Auch die Regelungen, die ohne Einschränkung bestimmen, wie eine Wahl erfolgt, sind nicht dispositiv, sondern zwingend (vgl. z. B. § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BetrVG). Soweit der durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) noch verstärkte Minderheitenschutz nicht uneingeschränkt gilt, hat der Gesetzgeber dies klar zum Ausdruck gebracht.
§ 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, der eine zwingende Regelung enthält, zählt zwar zu den wesentlichen Wahlvorschriften. Doch nicht jede Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften führt zur Nichtigkeit der Wahl. Da bereits die fristgebundene Wahlanfechtung eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften voraussetzt, kann die Nichtigkeit einer Wahl, die jedermann ohne zeitliche Begrenzung zu jeder Zeit und in jeder Form geltend machen kann, nur in besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 1, 317, 319 = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAGE 4, 63, 67 = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAGE 11, 318, 321 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht, zu I 2 der Gründe; BAGE 15, 235, 238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG, zu 2b der Gründe; BAG Beschluß vom 27. April 1976 – 1 ABR 482/75 – AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAGE 29, 392, 395 = AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 44, 57, 60 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2a der Gründe; BAGE 46, 363, 365 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2a der Gründe) und einhelliger Auffassung in der Literatur (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 66; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 19 Rz 3; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 39; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 19 Rz 132; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 19 Rz 12; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 19 Rz 39; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Rz 15) muß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Demnach muß nicht nur ein offensichtlicher, sondern auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die in ihm vertretenen Gruppen der Angestellten und Arbeiter keine eigenständigen Organe, sondern Teile des Betriebsrats. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses durch den gesamten Betriebsrat statt durch jede Gruppe ist ein Verfahrensfehler. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine außergewöhnlich schwerwiegende, zur Nichtigkeit führende Gesetzesverletzung (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 27 Rz 31; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 27 Rz 24; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 27 Rz 3; a. A. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 27 Rz. 66; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 27 Rz 19). Auch die fehlerhafte Ausschußwahl sorgte für eine zahlenmäßig ausreichende Vertretung der Minderheitsgruppe im Betriebsausschuß gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG. Die Wahl der weiteren Ausschußmitglieder durch die Gruppen verstärkt zwar den Minderheitenschutz, ist aber nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen hängen sowohl von der absoluten und relativen Größe der Minderheitsgruppe als auch davon ab, ob der Betriebsrat in einer gemeinsamen Wahl oder in getrennten Wahlgängen gewählt wurde. Damit hat der Gesetzgeber selbst den Minderheitenschutz, soweit er durch die getrennte Wahl der Gruppenvertreter verstärkt worden ist, relativiert.
bb) Ebensowenig führte es zur Nichtigkeit der Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990, daß sie in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats durchgeführt wurde, obwohl weder der Wahlvorstand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses auf die Tagesordnung gesetzt hatte noch sämtliche Betriebsratsmitglieder in der konstituierenden Sitzung anwesend waren.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, daß der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 BetrVG vorgeschriebenen Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen hat. Dagegen erwähnt § 29 Abs. 1 BetrVG die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nicht. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Wahlvorstand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses trotz des eng gefaßten Gesetzeswortlauts auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung setzen darf (so die herrschende Meinung u.a. Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 29 Rz 2; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 27 Rz 12 und § 29 Rz 11; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 27 Rz 4 und § 29 Rz 4; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 29 Rz 19; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 29 Rz 13; a. A. wohl Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 29 Rz 8). Da dies unterblieben war, bedurfte es unabhängig von den Befugnissen des Wahlvorstandes einer Ergänzung der Tagesordnung durch den Betriebsrat. Unter welchen Voraussetzungen die Tagesordnung ergänzt werden kann, ist umstritten. In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1988 (BAGE 58, 221, 226 ff. = AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, zu II 3b und c der Gründe), der sich allerdings nicht mit der konstituierenden, sondern mit einer weiteren Sitzung des Betriebsrats befaßte, wird in der Literatur teilweise verlangt, daß sich der vollständig versammelte Betriebsrat mit der im Einladungsschreiben des Wahlvorstandes nicht angekündigten Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses einstimmig einverstanden erklärt (u.a. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 29 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 29 Rz 13; wohl auch Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 8). Nach der Gegenmeinung genügt es, daß die absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (so u.a. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 29 Rz 18; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 29 Rz 9, 14 und 16) oder die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder (so u.a. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 29 Rz 19; Brecht, BetrVG, § 29 Rz 7; Bobrowski, DB 1957, 21, 22) dies beschließt. Welcher Auffassung zu folgen ist, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. In der konstituierenden Sitzung waren zwar von den fünf in den Betriebsrat gewählten Angestellten nur vier anwesend. Auch wenn die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 die Anwesenheit und das Einverständnis aller Betriebsratsmitglieder vorausgesetzt hätte, läge aber kein grober und offensichtlicher Gesetzesverstoß vor. Widerspricht das Wahlverfahren in einer umstrittenen Rechtsfrage einer stark vertretenen Meinung in der Fachliteratur, so kommt nur eine Wahlanfechtung in Betracht.
cc) Auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Verstöße läßt sich die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 nicht als nichtig ansehen. Bei dieser Wahl sind die wesentlichen Vorschriften nicht in so hohem Maße und in so großer Zahl außer Acht gelassen worden, daß von einem Wahlakt i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes nicht mehr gesprochen werden könnte.
b) Da die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 nicht nichtig war, bedurfte es einer Anfechtung. Die Anfechtungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zwei Wochen.
Anfechtungsbefugt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied. Für die Anfechtungsbefugnis sind die Besonderheiten betriebsratsinterner Wahlen von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden Fall braucht aber nicht abschließend darüber entschieden zu werden, inwieweit der Kreis der Anfechtungsberechtigten bei betriebsratsinternen Wahlen abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gezogen werden muß. Jedenfalls muß bei einer betriebsratsinternen Wahl an die Stelle der Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds treten. Die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten kann auf betriebsratsinterne Wahlen nicht übertragen werden. Wenn das Betriebsverfassungsgesetz die Anfechtungsbefugnis des einzelnen Wahlberechtigten bei Betriebsratswahlen daran knüpft, daß außer ihm noch mindestens zwei weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl anfechten, so soll dieses Erfordernis sicherstellen, daß die Wahlanfechtung des einzelnen Arbeitnehmers wirklich ernst zu nehmen ist und der fortbestand des gewählten Betriebsrats nicht durch eine querulatorische Wahlanfechtung in der Schwebe gehalten wird (BAGE 61, 125, 131 = AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972). Die Gefahr einer querulatorischen Wahlanfechtung ist bei der Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen durch Mitglieder des Betriebsrats weitaus geringer, so daß hier die Wahlanfechtung durch ein Betriebsratsmitglied genügen muß. Das ist aber auch deshalb geboten, weil sonst bei kleineren Betriebsräten eine Wahlanfechtung durch eine überstimmte Minderheit von Betriebsratsmitgliedern oder die Durchsetzung des Minderheitenschutzes durch die Vertreter der betroffenen Gruppe unter Umständen gar nicht möglich wäre (ebenso Beschluß des Senats vom 13. November 1991 – 7 ABR 8/91 –, zur Veröffentlichung bestimmt, zu B 1 der Gründe).
3. Da die Betriebsausschußwahl vom 2. Mai 1990 weder nichtig ist noch angefochten worden ist, konnte eine Neuwahl erst nach Abberufung der früher gewählten Ausschußmitglieder erfolgen. Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die am 2. Mai 1990 gewählten Ausschußmitglieder anläßlich der am 16. Mai 1990 durchgeführten Neuwahl abberufen wurden.
a) In der Einladung zur Betriebsratssitzung vom 16. Mai 1990 war als erster Tagesordnungspunkt die “Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Betriebsausschusses vom 02.05.1990” und als zweiter Tagesordnungspunkt die “Wahl sieben weiterer Betriebsausschußmitglieder” angegeben. Dementsprechend wurde am 16. Mai 1990 verfahren. Bei einer nichtigen Wahl bedarf es zwar keiner Abberufung der gewählten Ausschußmitglieder mehr. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Neuwahl vom 16. Mai 1990 keine Abberufung der am 2. Mai 1990 fehlerhaft gewählten Ausschußmitglieder beinhaltet. Die Gruppen der Arbeiter und Angestellten brachten vielmehr durch die Neuwahl zum Ausdruck, daß auch sie den bei der frühren Wahl vom 2. Mai 1990 unterlaufenen Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für besonders schwerwiegend hielten und ihn durch die Neuwahl bereinigen wollten. Die Neuwahl sollte klare Verhältnisse schaffen und dafür sorgen, daß die weiteren Ausschußmitglieder ordnungsgemäß unter voller Beachtung des Minderheitenschutzes gewählt werden. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß die am 2. Mai 1990 gewählten Ausschußmitglieder ihr in dieser Wahl erlangtes Amt verlieren sollten.
b) Nach allgemeiner Auffassung (vgl. u.a. BAG Beschluß vom 7. Oktober 1980 – 6 ABR 56/79 – AP Nr. 1 zu § 27 BetrVG 1972, zu II 2c der Gründe) gibt es zwar keine stillschweigende Beschlußfassung des Betriebsrats. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Willensbildung durch Abstimmung in einer Sitzung erfolgt. Beschlußförmige Willensäußerungen des Betriebsrats und der in ihm vertretenen Gruppen sind einer Auslegung zugänglich. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Aus der Neuwahl der weiteren Ausschußmitglieder und ihrem aus der Tagesordnung ersichtlichen Anlaß ergibt sich, daß die am 2. Mai 1990 gewählten Ausschußmitglieder abberufen werden sollten.
c) Für die Abberufung der Ausschußmitglieder war aber nach § 27 Abs. 2 Satz 5 in Verb. mit Abs. 1 Satz 5 BetrVG eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Betriebsratsmitglieder ihrer Gruppe erforderlich. Ob diese Mehrheit bei der Abstimmung am 16. Mai 1990 erreicht wurde, steht nicht fest. Die Sache war daher nach § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. mit § 565 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die am 16. Mai 1990 erzielten Abstimmungsergebnisse festzustellen.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Schliemann, Kremhelmer, Trettin, Dr. Gerschermann
Fundstellen
Haufe-Index 838614 |
BAGE, 49 |
NZA 1992, 989 |
RdA 1992, 349 |