Leitsatz (redaktionell)
1. Der Konzernbegriff ist im gesamten Aktienrecht ein einheitlicher.
2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des AktG § 18 Abs 1 S 1 ist auch dann anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen nicht unmittelbar am Aktienkapital des beherrschten Unternehmens beteiligt ist, sondern nur mittelbar über ein Tochterunternehmen, dessen Aktien es überwiegend besitzt.
3. Wird ein abhängiges Unternehmen von zwei Obergesellschaften in der Weise beherrscht, daß die beiden Obergesellschaften, die zusammen über das überwiegende Aktienkapital des abhängigen Unternehmens verfügen, ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben, so bildet jedes der beiden herrschenden Unternehmen jeweils im Verhältnis zu dem beherrschten Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des AktG § 18 Abs 1 S 1.
4. Auch dem Mitbestimmungsgesetz unterfallende Unternehmen können abhängige Konzernunternehmen sein.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.12.1969; Aktenzeichen 8 BVTa 2/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 436882 |
BAGE 22, 390 |
BAGE, 390 |
BB 1970, 1048 |
DB 1970, 1595 |
BetrR 1970, 295 |
BetrR 1976, 282-288 (LT1-4) |
SAE 1971, 138 |
AP § 76 BetrVG, Nr 20 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XV Entsch 17 |
AR-Blattei, ES 530.15 Nr 17 |
EzA § 76 BetrVG, Nr 5 |
MDR 1970, 959 |
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