Entscheidungsstichwort (Thema)
Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerks schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, fällt auch dann in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn er die Montage der Fertigbauteile durch Subunternehmer ausführen läßt, die er beauftragt und durch bei ihm angestellte Bauleiter anleitet und beaufsichtigt.
Normenkette
BRTV-Bau vom 3. Februar 1981 i.d.F vom 2. September 1996 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. August 1998 – 3 TaBV 25/98 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Eingruppierung von 139 Arbeitnehmern des Fertigteilbauwerks Ha. der Arbeitgeberin darüber, ob dieser Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe oder derjenigen für das Betonsteingewerbe fällt.
Die Arbeitgeberin befaßt sich ua. mit dem Fertigteilbau. Ihre Tätigkeit in diesem Geschäftszweig stellt sie in einem Firmenprospekt ua. wie folgt dar:
Ziel
H. Fertigteilbau GmbH mit den sechs Niederlassungen errichtet Bauwerke unterschiedlichster Art. Sie ist spezialisiert auf den Stahlbeton- und Stahlfaserbetonbau sowie den Bau mit Spannbetonfertigteilen.
H. Fertigteilbau betätigt sich im Hochbau, Tiefbau, Brückenbau sowie bei industriellen Sonderbauwerken.
Die Leistung umfaßt Planung und Konstruktion, Produktion, Transport und Montage der Fertigteile vom Rohbau bis zum schlüsselfertigen System.
Ein besonderes Geschäftsfeld ist die Herstellung und Lieferung von Fertiggaragen.
Dem entspricht die Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin, die außerdem – von ihr jedenfalls teilweise selbst montierte – Tübbinge (Betonfertigbauteile für den Tunnelbau) herstellt, in ihrem Fertigteilbauwerk in Ha. Dort produziert sie Betonfertigbauteile und errichtet damit Bauwerke unterschiedlichster Art. Die Montage der Betonfertigbauteile wurde in früheren Jahren – jedenfalls überwiegend – von Arbeitnehmern des Betriebes ausgeführt. Demgemäß wandte die Arbeitgeberin auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Fertigteilbauwerkes Ha. den BRTV-Bau und die diesen ergänzenden Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe an. Im Laufe der Zeit verkleinerte sie ihre Montagekolonne und übertrug die Montage der von ihr produzierten Betonfertigbauteile zu einem erheblichen Teil Subunternehmern. Das Auftreten der Arbeitgeberin auf dem Markt hat sich dadurch nicht geändert. Ihre Leistung hat die Herstellung des Gesamtbauwerkes zum Inhalt. Die von der Arbeitgeberin hergestellten Betonfertigbauteile werden nicht an die Subunternehmer veräußert, sondern das Eigentum daran geht unmittelbar auf den Auftraggeber über. Die Subunternehmer werden bei der Ausführung ihrer Arbeiten laufend durch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, nämlich durch drei Bauleiter und einen Oberbauleiter beaufsichtigt, die sich zumindest jeden zweiten Tag auf der Baustelle aufhalten. Sie überwachen die Subunternehmer und ihre Beschäftigten, leiten diese bei den Arbeiten an und sind für die Montage, den zeitlichen Ablauf der Arbeiten und die Einhaltung der Termine verantwortlich. Sämtliche Mängelrügen der Auftraggeber sind an diese Mitarbeiter der Arbeitgeberin zu richten, bei denen auch die Verantwortung für die Mängelbeseitigung liegt, die durch eine fünfköpfige Montagekolonne der Arbeitgeberin erfolgt.
Durch Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG vom 28. Juni 1996 wurde das Fertigteilbauwerk Ha. rückwirkend zum 2. Januar 1995 von der Sozialkassenpflicht mit der Begründung befreit, es werde seit diesem Zeitpunkt „nicht mehr von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewebe (VTV), hier insbesondere § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV erfaßt”. Am Ende dieses Bescheides ist folgendes ausgeführt:
Der Bundesvorstand der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt hat uns gebeten, vorsorglich darauf hinzuweisen, daß dort zu der Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 BRTV-Bau/VTV eine von unserer Auffassung abweichende Meinung vertreten wird. Die IG BAU hält Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die Fertigteile herstellen, aber nicht überwiegend mit eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern „verbundener” Unternehmen verbauen, auch dann für Baubetriebe im Sinne der vorgenannten Vorschriften, wenn die Fertigteile bis zum Einbau im Eigentum des herstellenden Unternehmens/Betriebes bleiben. Die IG BAU wird ggf. Arbeitnehmer solcher Betriebe in der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem BRTV-Bau gegen den Arbeitgeber unterstützen, um in einem solchen Rechtsstreit inzidenter die Anwendung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 BRTV-Bau sowie der wortgleichen Bestimmung des VTV gerichtlich prüfen zu lassen.
Mit Wirkung vom 1. September 1996 trat die Arbeitgeberin mit ihrem Betrieb Ha. dem Arbeitgeberverband Beton- und Fertigteilindustrie in Nordrhein-Westfalen bei. Ihrem Betriebsrat teilte sie mit Schreiben vom 27. August 1996 mit, der Tarifwechsel zum 1. Oktober 1996 solle nunmehr vollzogen werden. Die von ihr dann mit Schreiben vom 17. September 1996 an die 139 Arbeitnehmer des Werks Ha. vorgenommenen Umgruppierungen zum 1. Oktober 1996 in die Lohn- und Gehaltsgruppen des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschlands bzw. des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer desselben Wirtschaftszweiges, beide vom 14. September 1993 – nachfolgend: TV Betonsteingewerbe 1993 – mußte sie gem. § 101 BetrVG nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 1997 (– 9 TaBV 19/97 –) aufheben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat „die Zustimmung zu den zum 1. Oktober 1996 vorgenommenen Umgruppierungen der Arbeitnehmer des Werkes Ha.”. Die betroffenen Arbeitnehmer sowie deren frühere und neue Vergütungsgruppe, die jeweilige Höhe von alter und neuer Vergütung sowie die Berufsbezeichnungen ergeben sich aus den dem Schreiben beigefügten Personalübersichten. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels der Arbeitgeberin am selben Tage zugegangen, unter Darlegung der Verweigerungsgründe seine Zustimmung zu den beantragten Umgruppierungen. Er stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, die einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe fänden 1996 und auch künftig „auf das Werk Ha.” Anwendung. Zudem rügte er seine mangelnde Information über die konkreten zur Umgruppierung führenden Bewertungskriterien.
Die Arbeitgeberin erstrebt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu den Umgruppierungen. Sie hat geltend gemacht, das Werk Ha. unterfalle nach seiner überwiegender Betriebstätigkeit dem Tarifvertrag für das Betonsteingewerbe. Von der Gesamtproduktion des Jahres 1996 von 50.475 t. seien 27.242 t. auf die Fremdmontage sowie 19.452 t. auf die reine Lieferung von Bauteilen einschließlich Fertiggaragen entfallen, während die Eigenmontage nur 3.781 t. ausgemacht habe. Auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1997 sei der überwiegende Teil der Produktion von insgesamt 36.416 t. auf dem freien Markt veräußert worden: Nur 1.595 t. seien auf die Eigen-, hingegen 19.719 t. auf die Fremdmontage entfallen. Die Montageleistung durch Subunternehmer sei, wie die abschließende Aufzählung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 BRTV-Bau ergebe, gerade nicht der Eigenmontage gleichzusetzen. Auch sei für die tarifliche Zuordnung des Werks Ha. unbeachtlich, daß nicht die Subunternehmer, sondern allein sie – die Arbeitgeberin – mit den Endabnehmern der Fertigprodukte in vertraglichen Beziehungen stehe. Nicht das Verhältnis Auftraggeber zu Auftragnehmer sei insoweit ausschlaggebend, sondern allein der Umstand, ob im Betrieb überwiegend montiert oder überwiegend vertrieben werde. Es überwiege der Vertrieb, da die von ihr produzierten Fertigbauteile überwiegend lediglich an die Bauunternehmer ausgeliefert und von deren Beschäftigten sodann eingebaut würden. Die Entscheidung, die eigene Montagekolonne zugunsten des Einsatzes von Nachunternehmern zu verkleinern, und die hierdurch bedingte Reduzierung des Eigenmontageanteils an der Gesamtproduktion hätten zum Wechsel der Tarifzugehörigkeit geführt.
Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt,
die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu den in Anlage 1 der Antragsschrift benannten Umgruppierungen der dort aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das Werk Ha. falle weiter unter die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes, und die unvollständige Unterrichtung durch die Arbeitgeberin gerügt. Insbesondere sei diese der Aufforderung, die Produktionsmenge aufzugliedern und Montagen durch Subunternehmen sowie Garagenproduktion gesondert auszuweisen, nicht nachgekommen. Eine Veräußerung der Betonprodukte iSv. § 1 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages Beton- und Fertigteilindustrie liege bei der Montage durch Subunternehmer in Ermangelung eines Kaufvertrages mit dem Endabnehmer gerade nicht vor. Im Rahmen des Werklieferungsvertrages mit den Kunden sei der Nachunternehmer nur als Erfüllungsgehilfe zwecks Ausführung der der Arbeitgeberin obliegenden Montagepflicht eingeschaltet. Entsprechend finde auch eine Beaufsichtigung durch drei Bauleiter und einen Oberbauleiter der Arbeitgeberin statt, welche zudem auch für Entgegennahme und Abhilfe von Mängelrügen zuständig seien. Von einer Produktion überwiegend für den anonymen Markt könne daher nicht gesprochen werden. Nicht ersichtlich sei auch, auf welcher zeitlichen Berechnungsbasis eine Überprüfung des fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge erfolgen solle. Auch insoweit mangele es dem Umgruppierungsgbegehren an Substanz.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Mit Recht haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beantragten Umgruppierungen mit erheblicher Begründung verweigert hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einer vom Arbeitgeber beantragten Umgruppierung die Zustimmung auch mit der Begründung verweigern kann, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige, die im Betrieb zur Anwendung kommen müsse. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Zustimmungsverweigerung bei der Eingruppierung(BAGE 54, 147; 64, 94). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für die Umgruppierung gilt nichts anderes. Diese unterliegt im selben Maße der Mitbestimmung des Betriebsrats wie die Eingruppierung(BAG 2. April 1996 – 1 ÂBR 50/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7).
2. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen der Arbeitnehmer des Werkes Ha. gemäß dem TV Betonsteingewerbe 1993 mit der Begründung verweigert, „daß die einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Baugewerbe in 1996 und auch künftig auf das Werk Ha. Anwendung finden”. Dem sind die Vorinstanzen mit Recht gefolgt.
a) Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 – im folgenden: BRTV-Bau –, dessen § 5 unter anderem die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer zum Inhalt hat, ist dessen betrieblicher Geltungsbereich in § 1 Abs. 2 wie folgt geregelt:
„§ 1
Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
…
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
…”
Die Regelung des betrieblichen Geltungsbereichs in dem Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes – nachfolgend RTV –, dessen § 5 ebenfalls deren Eingruppierung zum Inhalt hat, ist insoweit wortlautgleich. Sie wird daher nachfolgend nicht gesondert erwähnt.
b) Der Betrieb Ha. der Arbeitgeberin wurde auch noch im Jahre 1996 vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und des RTV erfaßt.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts fällt ein Betrieb als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau fallen. Auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dafür ebensowenig an wie auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, zB Umsatz oder Verdienst. Werden in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend ein oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau genannten Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Können die Tätigkeiten nicht den Beispielen in § 1 Abs. 2 Abschnitt V BRTV-Bau zugeordnet werden, kommt es darauf an, ob der Betrieb nach den Abschnitten I bis III vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau erfaßt wird. Dabei ist maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Betriebes abzustellen. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend(zB BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – und 7. Juli 1999 – 10 AZR 582/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200, 221 mwN).
(2) Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, daß die – im Verhältnis zum Tübbing- und Fertiggaragengeschäft – überwiegende Tätigkeit im Betrieb Ha. das Herstellen von Fertigbauteilen, die zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt werden, im Sinne des Beispiels des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 2. Alternative BRTV-Bau ist.
Die Arbeitgeberin erstellt mit ihrem Betrieb Ha. Bauwerke. Denn eine Erstellung von Bauwerken liegt nach dem vorgenannten Beispiel auch dann vor, wenn die vom Betrieb hergestellten Fertigbauteile von diesem zu Bauwerken zusammengefügt werden. Diese Tätigkeit überwiegt im Betrieb Ha. Sie ist die ihn prägende Zweckbestimmung(vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt I, II, III BRTV-Bau), für die der Zweck der Gesamtleistung des Betriebs maßgebend ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Leistung der Arbeitgeberin die Herstellung des Gesamtbauwerkes zum Inhalt. Fertigbauteile für den Markt, dh. zum Verkauf an Dritte werden – vom Tübbing- und Fertiggaragengeschäft abgesehen – von der Arbeitgeberin überhaupt nicht hergestellt. An die Subunternehmer werden die von der Arbeitgeberin hergestellten Betonfertigbauteile nicht veräußert, sondern das Eigentum daran geht unmittelbar auf den Auftraggeber über.
Dies ergibt sich auch aus den in diesem Verfahren sowie in den Parallelsachen in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Unterlagen (Managementbuch, interne Stellenausschreibungen, Prospektmaterial). Darin beschreibt die Arbeitgeberin ihre Geschäftstätigkeit stets dahin, daß sie „mit den sechs Niederlassungen Bauwerke unterschiedlichster Art” errichte; ihre Leistung umfasse die schlüsselfertige Fertigstellung von Bauwerken.
Weil der Betrieb überwiegend auf die Errichtung von Bauwerken gerichtet ist und diesem Zweck die Herstellung der Fertigbauteile dient, sind alle Arbeitnehmer des Betriebes insoweit mit der Herstellung von Bauwerken befaßt. Insbesondere die Überwachungstätigkeit ihrer Bauleiter und des Oberbauleiters auf den Baustellen sind bauliche Leistungen(BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – aaO). Dies gilt auch für die Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle der von der Arbeitgeberin mit der Montage der von ihr hergestellten Betonfertigbauteile beschäftigten Subunternehmer. Darin folgt der Senat der Rechtsprechung des Zehnten Senats(BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – aaO). Maßgeblich für die Qualifizierung der genannten Bauleitungstätigkeiten, die der mangelfreien und termingerechten Herstellung des Bauwerkes dienen, als bauliche Leistungen der Arbeitgeberin ist, daß es sich – wie das Landesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt hat – bei den zur Bauherstellung eingesetzten Subunternehmern um solche der Arbeitgeberin handelt und ohne die Tätigkeit von Subunternehmern die Bauarbeiten von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin hätten ausgeführt werden müssen. Dies ist hier streitlos der Fall. Unerheblich ist, ob die Aufsicht der Bauleiter der Arbeitgeberin werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Falle bezieht sich die Bauleitung auf eine von der Arbeitgeberin zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben. Da der Zweck dieser betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin insgesamt in der Erstellung von Bauwerken besteht, ist nicht rechtserheblich, wieviele Arbeitnehmer der Arbeitgeberin insoweit mit der Herstellung der Fertigbauteile und wieviele mit ihrer Zusammenfügung auf den Baustellen befaßt sind(Senat 14. April 1971 – 4 AZR 201/70 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 10).
(3) Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindend, weil von der Arbeitgeberin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen, festgestellt, daß die Eigenmontage – dh. die Montage der von der Arbeitgeberin hergestellten Betonfertigbauteile durch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin – und die Montage ihrer Betonfertigbauteile durch von ihr beauftragte und überwachte Subunternehmer zusammengerechnet den zeitlich überwiegenden Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit ausmacht. Zutreffend konnte das Landesarbeitsgericht daher dahinstehen lassen, ob das Tübbing- und Fertiggaragengeschäft Tätigkeiten sind, die in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau fallen.
3. Daß die Arbeitgeberin mit ihrem Betrieb Ha., der zum überwiegenden Teil die von ihm hergestellten Fertigbauteile zur Erstellung von Bauwerken zusammenfügt, gleichwohl vom Geltungsbereich der TV Betonsteingewerbe 1993 nach deren Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 wegen der Mitgliedschaft in einem der vertragschließenden Verbände erfaßt wird, macht die Arbeitgeberin selbst nicht geltend. Sie erfüllt keine der in dieser Stichtagsregelung geforderten Mitgliedschaftsvoraussetzungen.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, J. Ratayczak, Sieger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.09.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584714 |
BAGE, 339 |
BB 2001, 996 |
DB 2001, 1422 |
NWB 2001, 1736 |
EBE/BAG 2001, 60 |
ARST 2001, 141 |
FA 2001, 127 |
NZA 2001, 1206 |
SAE 2001, 199 |