Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuziehung eines Sachverständigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann nicht verlangen, daß ihm die Neubewertung des Anlagevermögens und die Aufnahme eines neuen Gesellschafters durch den Arbeitgeber im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Produktions- und Personalplanung durch einen Sachverständigen erläutert wird.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 27.04.1988; Aktenzeichen 4 TaBV 7/87)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 15.07.1987; Aktenzeichen 3 BV 3/87)

 

Gründe

A. Der Arbeitgeber betreibt eine der zehn großen Lohndruckereien der Bundesrepublik und ist eine der 15 Tiefdruckereien, die in der Bundesrepublik bestehen. Unter den Lohndruckereien herrscht ein starker Wettbewerb. Zwei Lohndruckereien haben im Jahre 1986 Konkurs angemeldet. Auch beim Arbeitgeber kam es in den Jahren 1983 und 1984 wegen bestehender Überkapazitäten zu Massenentlassungen.

Der Arbeitgeber hat 1985 eine bestehende GmbH aufgekauft und als neue Kommanditistin in die Gesellschaft aufgenommen. Aus diesem Anlaß hat er zum 30. September 1985 stille Reserven aufgelöst und sein Anlagevermögen neu bewertet. Dieses beträgt nunmehr 37 Millionen DM anstelle von 23 Millionen DM. Das Eigenkapital wird mit 18 Millionen DM anstatt mit 2,6 Millionen DM angegeben. Ein Verlustvortrag wurde von 9,4 Millionen DM auf 1,2 Millionen DM zurückgenommen.

Diese Vorgänge wurden dem beim Arbeitgeber bestehenden Wirtschaftsausschuß am 20. August 1986 dargestellt und dahin erläutert, daß sie im Hinblick auf die geplante Anschaffung einer neuen Rotationsmaschine "M 4" erfolgt seien, die einen erheblichen Kapitaleinsatz erfordere. Durch diese neue Maschine solle die Produktionskapazität ausgeweitet werden. Am 17. November 1986 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, er habe beschlossen, einen Sachverständigen "zur Erläuterung der Vermögens- und Kapitalveränderung auf Liquidität und Produktion" hinzuzuziehen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

Der besondere Anlaß ist die Erläuterung und Ein-

schätzung der Neubewertung von Maschinen und Ge-

bäuden sowie rechtliche Beratung und Information

über die Änderung der Beteiligungsrechte T ...

Der Arbeitgeber schlug daraufhin vor, daß diese Vorgänge dem Betriebsrat durch den Wirtschaftsprüfer erläutert würden. Das wies der Betriebsrat als unzureichend zurück. Gleichwohl kam es am 4. Dezember 1986 zu einem Gespräch zwischen dem Wirtschaftsausschuß und dem Wirtschaftsprüfer, in dem der Grund und der Anlaß der genannten Maßnahmen dargelegt wurden. Der Betriebsrat schrieb daraufhin am 12. Dezember 1986 an den Arbeitgeber:

Der Betriebsrat hat über die weiteren Informationen

durch den Wirtschaftsprüfer ... und den zuständigen

Sachbearbeiter ... zu den Besonderheiten des Jahres-

abschlusses 1984/85 beraten und ist zu folgendem Er-

gebnis gekommen:

Dem Betriebsrat sind die rechtlichen Möglichkeiten ei-

ner Neubewertung von Maschinen und Gebäuden im Zusam-

menhang mit der neuen Beteiligung durch die T

deutlich geworden. Weiterhin unklar sind ihm die Not-

wendigkeiten dieser Neubewertung und die möglichen Aus-

wirkungen auf den Betrieb und die Belegschaft. Der Be-

triebsrat kann sich mit den Erklärungen, dies sei nur

aus kosmetischen Gründen vorgenommen worden, nicht zu-

friedengeben. Aus dem Grunde halten wir weiterhin eine

Beratung durch einen Sachverständigen für erforderlich.

Wir sind allerdings der Ansicht, daß nunmehr eine ein-

tägige Beratung ... ausreicht.

Der Arbeitgeber hat sich mit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht einverstanden erklärt. Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht.

Der Betriebsrat macht geltend, weder er noch der Wirtschaftsausschuß seien auch nach den Erläuterungen durch den Wirtschaftsprüfer in der Lage, die Auswirkungen der Neubewertung auf die Produktions- und Personalplanung zu überschauen. Er befürchte Arbeitsplatzverluste durch die Inbetriebnahme der neuen Maschine "M 4". Er benötige deshalb auch Aufschluß über die Liquiditätslage des Unternehmens sowie darüber, ob neben der Anschaffung der Maschine "M 4" der Bereich "Repro" weiter bestehenbleiben könne. Erst aufgrund einer Sachverständigenberatung könne er erkennen, ob sich aufgrund der genannten Vorgänge für ihn Aufgaben bei der Arbeitsplatzgestaltung, der Personalplanung und bei eventuellen Betriebsänderungen ergeben könnten. Auch könne er auf Fragen in einer Betriebsversammlung danach, was die Vorgänge für die Belegschaft und ihre Arbeitsplätze zur Folge haben können, nur sachgerecht antworten, wenn ihm mögliche Folgewirkungen aus den Vorgängen durch einen Sachverständigen dargestellt worden seien.

Der Betriebsrat hat daher beantragt,

die Zustimmung des Arbeitgebers zur Erteilung

des Auftrages "Erläuterung der Neubewertung

des Maschinen- und Gebäudevermögens der Firma

B. GmbH & Co. KG aus Anlaß des Jahresabschlus-

ses 1984/85 und Hinzukaufs der Firma T. im Hin-

blick auf die Produktions- und Personalplanung"

an den Sachverständigen Diplom-Volkswirt D. K.

... zu ersetzen.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, eine weitere Beratung des Betriebsrats durch einen Sachverständigen sei nicht erforderlich. Dem Wirtschaftsausschuß seien die Vorgänge ausführlich erläutert worden. Die Neubewertung des Vermögens habe keine konkreten Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und den Betrieb. Über den Ankauf der Maschine "M 4" hinaus seien weitere Maßnahmen nicht geplant.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihm stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Arbeitgeber die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts, während der Betriebsrat um die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, daß ihm die Neubewertung des Anlagevermögens und die Aufnahme einer neuen Gesellschafterin im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Produktions- und Personalplanung durch einen Sachverständigen erläutert wird.

I. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats ordnungsgemäß begründet worden.

II. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen. Kommt es zu dieser Vereinbarung nicht, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob er mit welchem Auftrag und zu welchen Bedingungen einen Sachverständigen hinzuziehen kann (BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 63/85 - AP Nr. 30 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 19. April 1989 - 7 ABR 87/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Diesem Ziel dient der vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag. Er ist ausreichend bestimmt. Daß er die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht nennt, ist unschädlich, da insoweit unter den Beteiligten kein Streit besteht.

III. Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch nicht begründet.

1. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben - nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Um dieses Recht des Betriebsrats selbst geht es im vorliegenden Verfahren. Nicht etwa ist darüber zu entscheiden, ob der für das Unternehmen des Arbeitgebers errichtete Wirtschaftsausschuß gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Das hat der Betriebsrat eindeutig klargestellt.

2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, daß dieser dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse vermitteln soll, die dieser zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Das folgt daraus, daß der Betriebsrat erst "bei der Durchführung seiner Aufgaben" einen Sachverständigen hinzuziehen kann. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell und auf Vorrat zu vermitteln. Dem Erwerb solcher erforderlicher oder geeigneter Kenntnisse für die Tätigkeit des Betriebsrats dienen die Schulungsansprüche des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG.

a) Der Betriebsrat macht geltend, die Neubewertung des Anlagevermögens, die Aufnahme eines neuen Gesellschafters und die Anschaffung der Maschine "M 4" könnten Folgewirkungen zeitigen, die für die Arbeitnehmer des Betriebes nicht nur von Interesse, sondern von Bedeutung seien und die sein Tätigwerden erforderlich machen könnten. Ob solche Folgewirkungen zu besorgen seien, könne er abschließend aus den ihm gegebenen Informationen nicht ersehen. Zu vermuten sei, daß damit der Kreditrahmen des Arbeitgebers bei den Banken ausgeweitet werden solle, was wiederum zur Anschaffung neuer Maschinen mit dem Ergebnis weiterer Rationalisierungseffekte führen könne. Seine Beratungs- und Beteiligungsrechte an Einzelmaßnahmen, die aus der Neubewertung des Anlagevermögens resultieren können, sowie seine Möglichkeiten, initiativ aufgrund von Mitbestimmungsrechten tätig zu werden, könne er nur ausschöpfen, wenn er über mögliche Auswirkungen der Neubewertung informiert sei. Fragen der Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung nach den Auswirkungen der genannten Vorgänge könne er nur dann sachgerecht beantworten, wenn ihm diese von einem Sachverständigen dargelegt worden seien.

Weder aus diesen Darlegungen noch aus dem sonstigen Vorbringen des Betriebsrats ist ersichtlich, zur Durchführung welcher gesetzlichen Aufgaben er die Fachkenntnisse eines Sachverständigen über mögliche Folgewirkungen der Neubewertung des Anlagevermögens, der Aufnahme eines neuen Gesellschafters und der Anschaffung der Maschine "M 4" benötigt.

b) Die Neubewertung des Anlagevermögens und die Aufnahme eines neuen Gesellschafters selbst sind keine Vorgänge, die einer Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und daher Aufgaben für den Betriebsrat auslösen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Neubewertung des Anlagevermögens und der Aufnahme eines neuen Gesellschafters auch im Hinblick auf mögliche Folgewirkungen für die Arbeitnehmer mag als wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG mit dem Wirtschaftsausschuß zu beraten sein. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. Ebensowenig darüber, ob der Wirtschaftsausschuß für eine sinnvolle Beratung dieser Maßnahmen Fachkenntnisse eines Sachverständigen benötigt.

Die Anschaffung der neuen Maschine "M 4" mag Aufgaben des Betriebsrats hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs an dieser neuen Maschine auslösen (§ 90 BetrVG). Sie mag sich auch als Betriebsänderung darstellen und den Betriebsrat vor die Aufgabe stellen, das Ob und Wie der Einführung dieser neuen Maschine mit dem Arbeitgeber zu beraten und gegebenenfalls einen Sozialplan zu vereinbaren. Daß dem Betriebsrat die Erfüllung dieser Aufgaben verwehrt wird oder mangels ausreichender Fachkenntnisse nicht möglich ist, behauptet auch der Betriebsrat nicht. Der von ihm begehrte Sachverständige soll ihm nicht fehlende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsplatzgestaltung oder bei der Feststellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile und der Möglichkeiten zu einem Ausgleich dieser Nachteile ersetzen. Aufgabe des Sachverständigen soll es vielmehr sein, den Betriebsrat aufgrund seiner fachlichen Erkenntnismöglichkeiten darüber zu unterrichten, ob die Neubewertung des Anlagevermögens, die Aufnahme eines neuen Gesellschafters und die Anschaffung der Maschine "M 4" in der Zukunft Anlaß für weitere Maßnahmen sind, die sich für die Arbeitnehmer nachteilig auswirken und weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen können. So soll der Sachverständige Auskunft darüber geben, ob die neuen Verhältnisse es überhaupt noch gestatten, den Reprobetrieb aufrecht zu erhalten. Dieses Wissen um mögliche Folgewirkungen benötigt der Betriebsrat aber nicht, um Aufgaben erfüllen zu können, die sich ihm konkret stellen. Die vom Betriebsrat als möglich bezeichneten Folgewirkungen mögen dann, wenn sie eintreten, Aufgaben des Betriebsrats auslösen.

c) Soweit der Senat entschieden hat, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskünfte, die einen Bezug zur Aufgabe des Betriebsrats haben, schon dann zu geben und erforderliche Unterlagen vorzulegen hat, wenn diese Auskünfte und Unterlagen erst den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 17. März 1987, BAGE 54, 278 = AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972), vermag auch das den Anspruch des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen im vorliegenden Falle nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Wissen darüber, ob die zu untersuchenden Vorgänge künftig Folgewirkungen zeitigen können, mit Rücksicht auf ihre Auswirkungen für die Arbeitnehmer des Betriebes schon jetzt Anlaß für den Betriebsrat sein können, von seinen gesetzlichen Initiativrechten zur Regelung bestimmter Angelegenheiten Gebrauch zu machen. Diese Initiativrechte beziehen sich auf die Regelung mitbestimmungspflichtiger Tatbestände im Bereich sozialer und personeller Angelegenheiten, nicht aber auf diejenigen Maßnahmen, die der Arbeitgeber als Folgewirkungen der dem Betriebsrat jetzt bekannten Vorgänge zu ergreifen gezwungen sein wird. Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht hinsichtlich solcher Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den von ihm befürchteten negativen Folgewirkungen zu begegnen. Es sind daher keine Aufgaben ersichtlich, für deren Erfüllung der Betriebsrat heute schon prüfen muß, ob er von einem gegebenen Initiativrecht Gebrauch machen soll. Auch diese Prüfung gehört daher nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Für ihn sind daher auch keine Kenntnisse erforderlich, die ihm eine solche Prüfung erst ermöglichen.

d) Soweit der Betriebsrat auf seine Aufgabe verweist, auf einer Betriebsversammlung Fragen der Arbeitnehmer nach möglichen Folgewirkungen der Veränderungen sachgemäß zu beantworten, vermag auch das die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.

Aufgabe des Betriebsrats auf einer Betriebsversammlung ist es nach § 43 Abs. 1 BetrVG in erster Linie, einen Bericht über seine, des Betriebsrats, Tätigkeit zu erstatten. Über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu berichten, ist nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Aufgabe des Arbeitgebers. Auch wenn der Betriebsrat berechtigt ist, zu diesem Bericht des Arbeitgebers Stellung zu nehmen und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes aus seiner Sicht darzustellen, handelt es sich bei dieser Berechtigung doch nur darum, daß der Betriebsrat gerade mit seinen aus seiner Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen und Kenntnissen nicht zurückhalten muß, diese vielmehr den Arbeitnehmern darstellen kann. Nicht aber ist es Aufgabe des Betriebsrats, eine darüber hinausgehende "sachverständige und objektive" Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes zu geben. Auch Fragen der Arbeitnehmer hat er nur aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen zu beantworten. Der Betriebsrat kann daher nicht verlangen, daß ihm ein Sachverständiger Fachkenntnisse erst vermittelt, nur um Fragen der Arbeitnehmer auf Betriebsversammlungen beantworten zu können, die er ohne die vermittelten Fachkenntnisse eines Sachverständigen nicht beantworten kann.

Damit kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß ihn ein Sachverständiger hinsichtlich möglicher Folgewirkungen der Neubewertung des Anlagevermögens und der Aufnahme eines neuen Gesellschafters für die Produktions- und Personalplanung oder anderer möglicher negativer Auswirkungen für die Arbeitnehmer des Betriebes unterrichtet. Das Arbeitsgericht hat daher den Antrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

Dr. Kissel Matthes Dr. Weller

Muhr Breier

 

Fundstellen

Haufe-Index 436897

DB 1990, 434-435 (LT1)

BetrVG, (2) (LT1)

ASP 1990, 98 (K)

CR 1990, 528 (L)

NZA 1990, 33-35 (LT1)

RdA 1989, 382

AP § 80 BetrVG 1972 (LT1), Nr 38

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 38 (LT1)

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