Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz für Versorgungsverbesserung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Ausschluß einer Versorgungsverbesserung vom gesetzlichen Insolvenzschutz nach § 7 Abs 5 Satz 3 BetrAVG ist maßgebend, wann die Zusage verändert wird.
2. Sieht ein Auflösungsvertrag vor, daß der ausscheidende Arbeitnehmer bei künftigen Verbesserungen der betrieblichen Versorgungsregelung gleichgestellt werden soll, so kommt es für den Insolvenzschutz nicht auf den Zeitpunkt dieser Gleichstellungszusage, sondern allein darauf an, wann die maßgebende Regelung verbessert wird; geschieht das innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs 5 Satz 3 BetrAVG, so wird die Verbesserung nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfaßt, und zwar weder für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch für die übrige Belegschaft.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242; BetrAVG § 7 Abs. 5
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 23.10.1985; Aktenzeichen 7 Sa 863/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 28.05.1985; Aktenzeichen 1 Ca 2917/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Insolvenzschutz für eine Versorgungsverbesserung leisten muß.
Der Kläger, geboren am 21. September 1919, war seit 1951 als kaufmännischer Angestellter bei der A Aktiengesellschaft (künftig: A ) beschäftigt. Er war zuletzt Leiter der Zentralabteilung Personalpolitik in F.
In einem Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 1975 erhielt der Kläger eine Versorgungszusage. § 13 dieses Vertrages lautet:
"1. Sie erhalten Ruhegeld
a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf
des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden,
b) bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den
Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
2. Sie sind ferner berechtigt, auf Ihren Antrag nach
Ablauf des Monats, in dem Sie das 63. Lebensjahr
vollenden oder zu einem späteren Zeitpunkt Ruhegeld
zu beziehen. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie das
Dienstverhältnis zum Zwecke der vorzeitigen Pensionierung
mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Monats,
in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden oder
zum Ende eines darauffolgenden Monats schriftlich
kündigen.
3. Das monatliche Ruhegeld beträgt 50 % Ihres festgelegten
Monatsgehalts brutto, höchstens jedoch
DM 5.000,-- brutto."
§ 15 Nr. 1 des Vertrages bestimmt in Anlehnung an § 16 BetrAVG, daß alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung der laufenden Versorgungsleistungen stattzufinden hat. Gleiche oder ähnliche Versorgungszusagen hatten außer dem Kläger weitere 25 Mitarbeiter der A erhalten (sog. Sonderverträge).
Am 5. Mai 1981 faßte der Vorstand der A folgenden Beschluß:
"Die Pensionsverträge für Mitarbeiter mit Sonderverträgen
von A werden bis 30.09.1981
individuell überprüft und in Anlehnung an das
Niveau für vergleichbare Positionen in den Großfirmen
der Elektroindustrie angepaßt."
Mit Wirkung vom 1. Juni 1981 wurden durch Betriebsvereinbarung die allgemein geltenden "Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft" neu gefaßt; die Rechtsstellung der Begünstigten wurde erheblich verschlechtert.
Am 10. August 1981 schlossen der Kläger und die A einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1981 beendet wurde. Nr. 4 dieses Vertrags lautet:
"Herr Dr. G erhält nach den Versorgungsbestimmungen
des Anstellungsvertrages vom 18. Dezember
1975 ab 1. Januar 1982 Ruhegeld.
Laut Beschluss des Vorstandes vom 5.5.1981 ist eine
Überprüfung der Pensionsverträge für Mitarbeiter
mit Sonderverträgen bis zum 30.9.1981 vorgesehen.
Sollte bis zum 30. September 1984 für Herren mit
Sonderverträgen in gleichwertiger Position eine
günstigere Neuregelung erfolgen, werden die Versorgungsbestimmungen
des Anstellungsvertrages dieser
Neuregelung angepasst."
Am 25. November und 2. Dezember 1981 wurden dem Vorstand der A Vorschläge gemäß dem Beschluß vom 5. Mai 1981 vorgelegt. Der Vorstand beschloß, die Höchstgrenze der Versorgungsbezüge aufgrund der Sonderverträge von 5.000,-- DM auf 6.500,-- DM zu erhöhen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1981 teilte die A dem Kläger mit:
"Wir haben vereinbart, daß bei einer Neuregelung
der Versorgungsbezüge für Herren mit
Sonderverträgen in einer Ihnen vergleichbaren
Position auch Ihr Ruhegeld angepaßt wird.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können,
daß dementsprechend die Begrenzung des Ruhegeldes
von 5.000,-- DM auf 6.325,-- DM monatlich
ab 1. Januar 1982 angehoben wird."
Am 31. Oktober 1982 wurde über das Vermögen der A das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet. Nach dem bestätigten Vergleich vom 18. März 1983 wurde für Ansprüche auf Betriebsrenten sowie aus verfallbaren und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften eine Vergleichsquote von 40 % festgesetzt.
Nachdem der Kläger am 31. Dezember 1981 ausgeschieden war, erhielt er das vereinbarte Ruhegeld zunächst von der A . Auch nach Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zahlte die A die Rente an den Kläger aus, wobei sie hinsichtlich des Anteils von 60 % für den Beklagten (PSV) in Vorlage trat. Die Rente wurde nach Maßgabe des Schreibens vom 22. Dezember 1981 berechnet, d.h., es wurde ein Höchstbetrag von 6.325,-- DM zugrunde gelegt. Unstreitig beträgt der vom PSV zu tragende Anteil von 60 % bei einer Höchstbegrenzung auf 6.325,-- DM im Falle des Klägers monatlich 3.795,-- DM.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1984 berechnete der PSV die Betriebsrente des Klägers neu. Nunmehr legte er seiner Berechnung den nach dem Vertrag vom 18. Dezember 1975 geltenden Höchstbetrag von 5.000,-- DM zugrunde, so daß sich für den Kläger eine vom PSV zu tragende monatliche Teilrente von 3.000,-- DM ergab. Zur Erläuterung führte der PSV aus, die Anhebung der Höchstgrenze von 5.000,-- DM auf 6.500,-- DM sei ihm gegenüber nach § 7 Abs. 5 BetrAVG unwirksam. Seit dem 1. Juni 1984 zahlte der PSV nicht mehr 3.795,-- DM (60 % von 6.325,-- DM), sondern nur noch 3.000,-- DM (60 % von 5.000,-- DM). Die zurückliegenden Mehrzahlungen wurden verrechnet.
Der Kläger will diese Kürzung nicht hinnehmen. Er hat für die Zeit vom 1. November 1982 (Lebensalter 63) bis zum 31. März 1985 die Rückstände eingeklagt (29 Monate a 795,-- DM) und für die Zeit ab 1. April 1985 Klage auf künftige Leistungen erhoben. Er hat geltend gemacht: Die Verbesserung seiner Versorgung habe ihre Grundlage in dem Vorstandsbeschluß vom 5. Mai 1981 sowie in dem Aufhebungsvertrag vom 10. August 1981. Die Verbesserung sei eine planmäßige gewesen, sie habe die letzte Anhebung der Höchstgrenze zum 1. Januar 1976 nur fortgeschrieben und stelle eine längst überfällig gewesene Anpassung der Sonderverträge an die Entwicklung der Gehälter und allgemeinen Kostensteigerung dar. Anders als bei den Mitarbeitern, die nach der allgemeinen Versorgungsordnung der A versorgt werden, habe man hier die Anpassungen stufenweise in unregelmäßigen Abständen vorgenommen. Nach dem Vertrag vom 10. August 1981 sei die A zur Anpassung verpflichtet gewesen. Die AEG habe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und die Anpassung vornehmen müssen. Die von Anfang an vorgesehene Anhebung der Höchstgrenze sei nur noch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gewesen. Daß diese Bedingung, das positive Ergebnis der Prüfung des Vorstands, erst innerhalb der Jahresfrist gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG eingetreten sei, schließe die Eintrittspflicht des Beklagten nicht aus. Auf das bestätigende Schreiben der AEG vom 22. Dezember 1981 komme es nicht mehr an.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn
23.055,-- DM nebst 4 % Zinsen aus
15.105,-- DM seit dem 1.6.1984 und
4 % Zinsen aus 9.950,-- DM seit dem
1.4.1985 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, künftig am
Ende eines jeden Kalendermonats, beginnend
mit dem 1.4.1985, an ihn 795,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Vorstandsbeschluß vom 5. Mai 1981 stelle nur einen internen Organisationsakt, aber keine Willenserklärung an den Begünstigten dar; er enthalte auch keine Entscheidung über die Verbesserung, sondern stelle nur eine Prüfung in Aussicht. Erst aufgrund der Vorlagen an den Vorstand vom 25. November und 2. Dezember 1981 sei es zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers gekommen, allerdings erst innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Auch im Aufhebungsvertrag vom 10. August 1981 sei eine Verbesserung der Versorgung noch nicht verbindlich zugesagt, sondern nur aufschiebend bedingt in Aussicht gestellt worden. Der Vertrag sehe nur einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit vergleichbaren Mitarbeitern vor: Im Falle einer Verbesserung habe der Kläger so behandelt werden sollen, als sei er erst am 30. September 1984 mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung sei von dem Anspruch auf die erhöhte Leistung zu unterscheiden. Da die Verbesserung der gesamten Vergleichsgruppe, den Mitarbeitern mit Sonderverträgen, erst innerhalb der Jahresfrist zugesagt worden sei, gelte das auch für den Kläger; er könne mithin insoweit keinen Insolvenzschutz verlangen.
Eine Insolvenzsicherung hinsichtlich der Verbesserung scheitere hier auch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG: Die A habe sich schon im September 1981 an den PSV gewandt, um die Übernahme von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage zu erreichen; sie habe zugleich die Leistungen nach dem allgemeinen Versorgungswerk um rund zwei Drittel gekürzt. Außerdem habe sie keine Dividenden gezahlt, erhebliche Kapitalverluste erlitten und bei den Geschäftsbanken schon damals einen ersten Forderungsverzicht in Höhe von 240 Millionen DM erreicht. Angesichts dessen sei die Annahme gerechtfertigt, daß die gleichwohl vorgenommene Verbesserung der Sonderverträge mit dem Ziel zugesagt worden sei, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Überdies seien die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1982 verjährt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil vermag zwar nicht in allen Punkten zu überzeugen, dennoch hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers sei nicht insolvenzgesichert. Die Anhebung der Höchstgrenze sei erst durch das Schreiben der A vom 22. Dezember 1981 und damit innerhalb eines Jahres vor dem Sicherungsfall zugesagt worden. Der Aufhebungsvertrag vom 10. August 1981 enthalte eine solche Zusage nicht, zumal dort der Betrag von 6.325,-- DM nicht genannt sei; der Vertrag spreche nur aus, was ohnehin gelte, nämlich daß bei allgemeinen Verbesserungen ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Aus Gründen der Rechtssicherheit stelle § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG auf den konkreten Eintritt der Verbesserung der Versorgungszusage ab.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff der Zusage und die Bedeutung der Klausel in Nr. 4 des Aufhebungsvertrages vom 10. August 1981 verkannt; es habe den Vertrag fehlerhaft ausgelegt. Die A sei nach diesem Vertrag nicht mehr frei gewesen, eine Verbesserung der Versorgung des Klägers abzulehnen. Ein Mißbrauch der Insolvenzsicherung scheide aus. Der Anspruch sei auch nicht teilweise verjährt.
2. Das Berufungsgericht hat den Sach- und Streitstand nur unvollständig beurteilt. Die Angriffe der Revision bleiben dennoch ohne Erfolg.
a) § 7 Abs. 5 BetrAVG schließt den gesetzlichen Insolvenzschutz für näher bestimmte Arten von Versorgungsverbesserungen aus, um einem möglichen Mißbrauch entgegenzuwirken (BT-Drucks. 7/2843 Seite 9). Das Gesetz unterscheidet zwei Ausschlußtatbestände: Die aufgrund der gegebenen Umstände mißbräuchliche Leistungsverbesserung, die bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers widerleglich vermutet wird (Satz 1 und Satz 2) sowie die Verbesserung innerhalb des letzten Jahres vor dem Sicherungsfall, die zwingend zum Leistungsausschluß führt (Satz 3). Zu der letztgenannten Alternative hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 (- 3 AZR 645/84 - DB 1987, 587, unter II 1 a der Gründe) bereits Stellung genommen. Die Auffassung der Revision, Blomeyer/Otto (BetrAVG, 1984, § 7 Rz 284) forderten auch für diese Fallgestaltung ein mißbräuchliches Zusammenwirken des Versorgungsberechtigten mit dem Versorgungsschuldner, trifft nicht zu. Auch Blomeyer/Otto gehen bei einer Verbesserung der Versorgungszusage im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalls von der unwiderleglichen Mißbrauchsvermutung aus (aa0, § 7 Rz 295).
Im Streitfall kann unentschieden bleiben, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Insolvenzschutz scheitert hier an § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG.
b) Zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß die Anhebung der Höchstgrenze der Versorgung des Klägers von monatlich 5.000,-- DM auf monatlich 6.500,-- DM eine "Verbesserung" i.S. des Gesetzes darstellt. Verbesserungen sind alle Änderungen der Versorgungszusage, die dem Begünstigten eine höhere Leistung im Vergleich mit der bisher geltenden Zusage versprechen (einhellige Meinung, vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1986, aa0, m.w.N.). Streit besteht jedoch darüber, wann diese Verbesserung im Streitfall wirksam geworden ist. Da der Sicherungsfall am 31. Oktober 1982 eingetreten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG), ist der 31. Oktober 1981 der Stichtag für den Beginn der Jahresfrist.
c) § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG spricht von den "Verbesserungen ... in dem letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalles". Diese Formulierung macht nicht ganz deutlich, ob es bei der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Zusage oder den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage ankommt. Der Wortlaut der Vorschrift ließe die Auslegung zu, daß auf das Ergebnis, den Eintritt des Erfolgs, abzustellen sei. Dem Zweck der Vorschrift würde eine solche Auslegung aber nicht gerecht. Der Eintritt des Erfolgs im Jahr vor dem Sicherungsfall sagt nichts darüber aus, ob die Verbesserung möglicherweise mißbräuchlich den Insolvenzschutz herbeiführen soll. Deswegen werden zu Recht einhellig die "planmäßigen" oder "automatischen" Verbesserungen nicht dem § 7 Abs. 5 BetrAVG zugeordnet, mag deren Wirkung auch erst kurz vor der Insolvenz des Arbeitgebers eintreten (Urteil des Senats aa0; Blomeyer/Otto, aa0, § 7 Rz 301; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz 159 a; Paulsdorff in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz 88). Das Gesetz kann ältere Zusagen nicht gemeint haben, die ohne weiteres zu späteren Verbesserungen führen oder die den Arbeitgeber im Einzelfall dazu verpflichten (so ausdrücklich Blomeyer/Otto, aa0). Mithin kommt es auf den Zeitpunkt der Zusage an, mag der Eintritt des Erfolgs auch von ungewissen oder bedingten künftigen Umständen abhängen.
3. Die Verbesserung, um die hier gestritten wird, ist dem Kläger mit dem Schreiben der A vom 22. Dezember 1981 und damit erst innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG zugesagt worden.
a) Der Beschluß des Vorstands der A vom 5. Mai 1981 enthält noch keine rechtsgeschäftliche Zusage. Dieser Beschluß stellt, wie der Beklagte zutreffend betont, zunächst nur eine interne Entschließung dar, die sich weder unmittelbar noch mittelbar an die betroffenen Arbeitnehmer richtete; er enthielt eine Anweisung an die nachgeordnete Betriebsabteilung und eine Entscheidungsrichtlinie für die Zukunft. Der Beschluß enthält auch noch keine Festlegung, die Zusagen in den Sonderverträgen zu verbessern; zunächst sollte ein Vergleich mit den anderen Großunternehmen der Elektroindustrie vorgenommen werden; hieran sollten dann die Verträge der Mitarbeiter mit Sonderverträgen gemessen und "individuell" überprüft werden. Es sollte also je nach der Stellung des betreffenden Mitarbeiters eine Anpassung an die Gepflogenheiten der Branche vorgenommen werden.
Hierfür mag, wie der Kläger hervorhebt, der Gedanke einer nachzuholenden Anpassung an die Entwicklung der Gehälter und Kosten der Lebenshaltung durchaus bedeutsam gewesen sein. Da unstreitig die letzte Anhebung der Höchstgrenze schon zum 1. Januar 1976 (von 3.500,-- auf 5.000,-- DM) stattgefunden hatte, liegt es nahe, daß die Inhaber von Sonderverträgen inzwischen eine Anpassung erwarten konnten, zumal bei der A entsprechende vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden. Dies zeigt der Vorstandsbeschluß vom 5. Mai 1981 deutlich. Das ändert aber nichts daran, daß der Vorstand zum damaligen Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung traf und daß er auch den Gesichtspunkt der Anpassung an die gestiegenen Gehälter und Lebenshaltungskosten zumindest nicht als alleinigen Maßstab heranzog. Eine Anpassung sollte "in Anlehnung an das Niveau für vergleichbare Positionen in den Großfirmen der Elektroindustrie" stattfinden. Verbindliche Zusagen, die einen Rechtsanspruch des Klägers auf Anhebung der Höchstgrenze begründen könnten, sind dem Beschluß also nicht zu entnehmen.
b) Die Regelung in Nr. 4 des Aufhebungsvertrags vom 10. August 1981 ist konkreter gefaßt: Sie enthält die verbindliche Zusage, die Versorgung des Klägers zu verbessern, falls die vergleichbaren und noch nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Verbesserung auf der Grundlage des Beschlusses vom 5. Mai 1981 erhalten sollten. Die Verbesserung selbst war aber noch ungewiß. Dem Beklagten ist zuzustimmen, daß es in dem Auflösungsvertrag vom 10. August 1981 um die Gleichbehandlung des Klägers ging, allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Formulierung einer Selbstverständlichkeit: Der Kläger sollte, obwohl schon im Ruhestand, bis zum 30. September 1984 den bis dahin noch aktiven Arbeitnehmern mit Sonderverträgen gleichgestellt werden. Da aber die neuen Höchstgrenzen für diese Vergleichsgruppe frühestens aufgrund der Vorlagen an den Vorstand vom 25. November oder 2. Dezember 1981 beschlossen wurden, traten für die Aktiven die maßgebenden Verbesserungen erst innerhalb der Jahresfrist ein; erst jetzt konnten ihnen entsprechende Zusagen erteilt werden, die aber wegen § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG nicht mehr insolvenzgeschützt waren. Für den Kläger gilt dann nichts anderes. Auch für ihn kam erst jetzt in Erfüllung des Aufhebungsvertrages eine Verbesserung ohne Insolvenzschutz in Betracht.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Dr. Schwarze Grimm
Fundstellen
Haufe-Index 838522 |
BB 1987, 2306 |
BB 1987, 2306-2307 (LT1-2) |
DB 1987, 2211-2211 (T) |
BetrAV 1988, 23-24 (LT1-2) |
KTS 1988, 154-157 (LT1-2) |
NZA 1988, 19-21 (LT1-2) |
RdA 1987, 319 |
ZIP 1987, 1598 |
ZIP 1987, 1598-1600 (LT1-2) |
AP § 7 BtrAVG (LT1-2), Nr 42 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 46 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 460.6 Nr 46 (LT1-2) |
EzA § 7 BetrAVG, Nr 24 (LT1-2) |
VersR 1988, 68-69 (LT1-2) |