Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsveräußerung im gerichtlichen Vergleichsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Betrieb im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens veräußert, der mit einem gerichtlich bestätigten Vergleich endet, ist § 613a BGB insoweit nicht anwendbar, wie die Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Vergleichsverfahrens Vorrang (Fortführung BAG vom 17.1.1980 3 AZR 160/79 = BAGE 32, 326 = AP Nr 18 zu § 613a BGB).
2. Das bedeutet für Versorgungsansprüche, daß der Betriebserwerber nur den Teil der Leistung schuldet, den der Arbeitnehmer bei ihm erdient hat.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine höhere Witwenrente.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 1984 im Alter von 33 Jahren. Er war seit 1969 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG (A), beschäftigt gewesen. Er war tätig in dem H werk H, einer rechtlich unselbständigen Betriebsabteilung der A.
Die A hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Für den Ehemann der Klägerin galten zuletzt die durch Betriebsvereinbarung eingeführten "Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft" (VB).
Die A geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Sie stellte am 9. August 1982 den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Das Verfahren wurde am 31. Oktober 1982 eröffnet. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom selben Tage teilten die A und die Beklagte den Arbeitnehmern des Werks H mit, am folgenden Tag, also am 1. November 1982, werde die Abteilung aus der A ausgegliedert und unter der Firma der Beklagten fortgeführt. Weiter heißt es dort, das Arbeitsverhältnis gehe auf die neue Gesellschaft über; auch die Versorgungsbestimmungen würden von der neuen Arbeitgeberin anerkannt. Über die bestehenden Versorgungsanwartschaften wird mitgeteilt:
"Lediglich bei den Versorgungsanwartschaften
gehen die Verpflichtungen von A
auf die T GmbH insoweit
nicht über, wie der Träger der Insolvenzsiche-
rung in die zum Zeitpunkt der Vergleichseröff-
nung unverfallbaren Anwartschaften eintritt.
..."
Der Ehemann der Klägerin setzte sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fort.
Aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1981 wurde die Beklagte am 30. November 1981 im Handelsregister eingetragen. Die A hatte gemäß Einbringungsvertrag vom 11. November 1982 das Werk H mit Wirkung vom 1. November 1982 23.59 Uhr in die Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht. 38,5 % der Geschäftsanteile übernahm die amerikanische Gesellschaft U (U).
In dem gerichtlichen Vergleichsverfahren wurde der Ehemann der Klägerin in das Gläubigerregister aufgenommen. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 18. März 1983 wurde ein von den Gläubigern angenommener gerichtlicher Vergleich bestätigt. Darin ist bestimmt, daß "Ansprüche auf Betriebsrenten sowie aus verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften .. in Höhe von 40 % .. erfüllt werden".
Nach dem Ableben ihres Ehemannes forderte die Klägerin das ihr nach den Versorgungsbestimmungen (VB) zustehende Witwengeld. Die Beklagte berechnete das Witwengeld in der Weise, daß sie die bei der A erworbene Anwartschaft des Verstorbenen zu 40 % und die bei ihr erworbene Anwartschaft zu 100 % berücksichtigte. Würde die bei der A erworbene Anwartschaft ungekürzt aufrechterhalten, ergäbe sich eine Witwenrente von 244,13 DM monatlich. Nach der Kürzung errechnet sich nur ein Betrag von 117,84 DM monatlich. Die Differenz von monatlich 126,79 DM hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Das Rechenwerk ist unstreitig. Streitig ist nur, ob die Beklagte berechtigt ist, die bei der A erdiente Anwartschaft auf die Vergleichsquote von 40 % zu kürzen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gemäß § 613 a BGB seien mit den Arbeitsverhältnissen auch die beim Betriebsveräußerer A erworbenen Anwartschaften in voller Höhe auf die Beklagte übergegangen. Das gleiche Ergebnis folge aus dem Übernahmeschreiben vom 31. Oktober 1982; dem Hinweis auf die Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung sei zu entnehmen, daß verfallbare Anwartschaften in voller Höhe übernommen würden. Im übrigen sei das Werk H schon längst vor der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens aus dem Unternehmen der A ausgegliedert worden. Die betroffenen Arbeitnehmer seien daher in Wahrheit von dem Vergleichsverfahren gar nicht betroffen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. an rückständigem Witwengeld für den
Zeitraum Dezember 1984 bis einschließ-
lich 28. Februar 1986 1.901,85 DM nebst
4 % Zinsen daraus ab 1. März 1986,
2. über einen monatlichen Betrag von
117,84 DM hinaus weitere 126,79 DM monat-
lich an betrieblichem Witwengeld, jeweils
am Ende eines Monats fällig, beginnend mit
dem 31. März 1986 nebst 4 % Zinsen aus dem
jeweiligen Rückstand ab dem 1. des darauf
folgenden Monats, beginnend mit dem
1. April 1986
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anwartschaft des verstorbenen Ehemannes der Klägerin habe als aufschiebend bedingter Anspruch am Vergleich teilgenommen. Es könne keine Rede davon sein, daß das Werk H schon vor Vergleichseröffnung auf sie übergegangen sei. In einem anhängigen gerichtlichen Vergleichsverfahren führe aber der Erwerb eines Betriebs oder Betriebsteils dazu, daß der vor Vergleichseröffnung erdiente Anwartschaftsteil auf die Vergleichsquote reduziert werden müsse. Die vom erkennenden Senat zur Betriebsveräußerung im Konkurs entwickelten Grundsätze müßten auch hier gelten. Zu einer Übernahme von Verbindlichkeiten über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus habe sie sich durch ihr Schreiben vom 31. Oktober 1982 nicht verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Wird ein Betrieb oder Betriebsteil nach Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens veräußert, schuldet der Betriebserwerber die Erfüllung der Versorgungszusagen nur insoweit, wie der Arbeitnehmer bei ihm Anwartschaften erdient hat. Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus hat die Beklagte sich nicht zur Übernahme der vollen bei der A erdienten Versorgungsanwartschaft verpflichtet. Der Senat folgt damit im Ergebnis und in der Begründung dem Berufungsgericht.
I. Der Klägerin steht nach den §§ 12 ff. VB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente zu. Die Beklagte hat durch Rechtsgeschäft einen Betriebsteil der A erworben und ist daher gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in dem betroffenen Betriebsteil eingetreten. Das gilt auch, soweit die betroffenen Arbeitnehmer bei der A aufgrund der VB Versorgungsanwartschaften erworben hatten (BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB). Die Beklagte hat darüber hinaus mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 gegenüber den Mitarbeitern der Abteilung die Erklärung abgegeben, daß die Versorgungsordnung der A weiter gelte. Die Klägerin kann daher von der Beklagten eine Witwenrente verlangen. Das ist unter den Parteien unstreitig.
II. Mit der bei der A erdienten Versorgungsanwartschaft nahm der verstorbene Ehemann der Klägerin am Vergleichsverfahren teil.
1. Mit der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens wurde die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes der Klägerin zur Vergleichsforderung. An dem Vergleichsverfahren sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, alle persönlichen Gläubiger des Schuldners beteiligt, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben (§ 25 Abs. 1 VglO). Auch aufschiebend bedingte Vermögensansprüche, wie die Versorgungsanwartschaft, nehmen am Vergleich teil (vgl. Bley/Mohrbutter, VglO, 1. Bd., 4. Aufl., § 25 Rz 30, S. 353; Böhle-Stamschräder/Kilger, VglO, 11. Aufl., § 25 Anm. 5). Dementsprechend wurde der Ehemann der Klägerin auch in die Liste der Vergleichsgläubiger beim Vergleichsgericht eingetragen.
Für die Inhaber von Versorgungsanwartschaften enthält das Gesetz keine vom Grundsatz des § 25 VglO abweichende Regelung. Nur diejenigen Gläubiger, denen im Konkurs ein Anspruch auf Aussonderung oder Ersatzaussonderung oder ein Verfolgungsrecht zusteht, ferner Gläubiger, deren Forderungen im Konkurs ein Vorrecht genießen, und schließlich Gläubiger, deren Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, sind nicht Vergleichsgläubiger (§ 26 Abs. 1 VglO). Bei dem bedingten Anspruch aus einer Versorgungsanwartschaft handelt es sich jedoch im Falle des Konkurses um eine nicht bevorrechtigte Konkursforderung i. S. des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO (BAGE 24, 204 = AP Nr. 9 zu § 61 KO).
2. Die Auffassung der Klägerin, die Mitarbeiter der ausgegliederten Abteilung hätten schon deshalb nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen, weil der Betriebsteil schon lange vor der Eröffnung des Vergleichs auf die Beklagte übertragen worden sei, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der übertragene Betriebsteil sei zwar schon vor Eröffnung des Vergleichs organisatorisch eigenständig geführt worden und wirtschaftlich gesund gewesen. Jedoch sei der Betrieb auf die Beklagte erst nach der Vergleichseröffnung übertragen worden. Die vorherige Eröffnung des Vergleichsverfahrens sei sogar unabdingbare Voraussetzung für die Übernahme gewesen. Daß nach den getroffenen Vorbereitungen der Übergang auch schon vorher hätte vollzogen werden können, bedeute nicht, daß auch eine entsprechende Verpflichtung bestanden habe. Es stelle schließlich keine Umgehung des § 613 a BGB dar, wenn - im Blick auf eine Haftungsbegrenzung im Insolvenzverfahren - die Übertragung erst nach Vergleichseröffnung vorgenommen werde.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Betriebsmittel, die zum Übergang der Leitungsmacht auf die Beklagte und damit zum Betriebsübergang nach § 613 a BGB führten, sind der Beklagten frühestens am 1. November 1982, also nach Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, übertragen worden. Erst jetzt war die Beklagte rechtlich in der Lage, die Betriebsmittel einzusetzen und mit dem Betrieb unternehmerische Zwecke zu verfolgen (vgl. hierzu im einzelnen BAGE 49, 102 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG; Urteil des Senats vom 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 -, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, den Betriebsteil schon vor Eröffnung des - offenbar erwarteten - gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu übernehmen. Die Beklagte durfte mit der Übernahme der Betriebsmittel der aus der A ausgegliederten Abteilung abwarten, bis über den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens entschieden war. Darin liegt im Streitfall auch keine Umgehung des § 613 a BGB. Aus der Wahrnehmung vom Gesetz zugelassener rechtsgeschäftlicher Gestaltungsmöglichkeiten läßt sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht auf eine Umgehung zwingender Schutzvorschriften schließen. Insbesondere wird der Schutzzweck des § 613 a BGB nicht schon dadurch umgangen, daß ein Betriebserwerb zwar geplant und vorbereitet, in seiner Ausführung aber so lange verschoben wird, bis das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Betriebserwerber kann - wie hier geschehen - die rechtsgeschäftliche Übernahme des Betriebs davon abhängig machen, daß die Insolvenz des Betriebsveräußerers unter Beteiligung staatlicher Gerichte und nach den gesetzlichen Regeln der in Betracht kommenden Insolvenzordnung abgewickelt wird. Es stellt keine Gesetzesumgehung dar, wenn dies geschieht, weil der Erwerber erwartet, im Insolvenzverfahren Haftungsbeschränkungen in Anspruch nehmen zu können. Ob dabei ein Mißbrauch des gesetzlichen Insolvenzschutzes in der betrieblichen Altersversorgung in Betracht kommt (§ 7 Abs. 5 BetrAVG), braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die noch verfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers ohnehin nicht insolvenzgeschützt war (§ 7 Abs. 2, § 1 BetrAVG) und außerdem nicht die A, sondern die Beklagte als Erwerberin des ausgegliederten Betriebsteils in Anspruch genommen wird. Hätte die Beklagte den Betriebsteil vor der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens und damit auch die insolvenzgesicherten Versorgungsanwartschaften übernommen, so hätte sie nur einen um die damit verbundene Kostenlast verringerten Kaufpreis zahlen müssen.
III. Die Beklagte schuldet aufgrund der Betriebsübernahme nur den Teil der Leistung, den der Ehemann der Klägerin bei ihr erdient hat.
1. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in alle Rechte und Pflichten aus den zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die bestehenden Versorgungsanwartschaften (statt aller: BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe). Das Gesetz sieht seinem Wortlaut nach eine gegenständliche Einschränkung nicht vor, und zwar auch nicht insoweit, wie es sich um teilweise in der Vergangenheit erworbene und weiter in der Entwicklung befindliche Dauerverbindlichkeiten wie Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift muß der Betriebserwerber daher Versorgungsanwartschaften mit dem Wert übernehmen, den sie zur Zeit des Betriebsübergangs haben.
2. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn ein Betrieb im Rahmen eines gesetzlich geregelten Insolvenzverfahrens veräußert wird.
a) Durch Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB und seither ständig) hat der Senat entschieden, daß § 613 a BGB bei der Veräußerung eines Betriebs in einem Konkursverfahren nicht anwendbar ist, soweit die Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang. Der Betriebserwerber tritt in die bestehenden Versorgungsanwartschaften ein, er schuldet im Versorgungsfalle aber nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer auf der Grundlage der fortgeltenden Versorgungszusage bei ihm erdient hat. Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Eintritt in eine bereits unverfallbare, sondern auch beim Eintritt in eine noch verfallbare Versorgungsanwartschaft (BAGE 50, 62 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Daher nehmen verfallbare und unverfallbare Anwartschaften mit dem bis zur Verfahrenseröffnung erdienten Wert am Konkurs teil. Soweit die Anwartschaften insolvenzgeschützt und auf den gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung übergegangen sind (§ 9 Abs. 2 BetrAVG), ist dieser Konkursgläubiger.
Dies hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 17. Januar 1980 (aaO, zu II 3 c der Gründe) damit begründet, daß eine einschränkungslose Übernahme bestehender Versorgungsanwartschaften zu einer ungleichen Lastenverteilung führte. Die übernommene Belegschaft erhielte einen neuen zahlungskräftigen Schuldner für die schon entstandenen Ansprüche. Diesen Vorteil hätten die übrigen Gläubiger insoweit zu finanzieren, als der Betriebserwerber den Kaufpreis für den Betrieb entsprechend mindern könnte. In einem späteren Urteil (vom 20. November 1984, BAGE 47, 206 = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB) hat der Senat klargestellt, daß maßgebliche Überlegung für die eingeschränkte Anwendung des § 613 a BGB nicht die Gewährleistung des Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ist, sondern die konkursrechtliche Erwägung, daß der Grundsatz der Gläubigerbefriedigung nach Maßgabe der Regeln des gerichtlichen Verfahrens durchbrochen wäre, wenn sich die schon erdienten Versorgungsverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Kaufpreises für den Betrieb negativ auswirken würden (aaO, zu 2 b der Gründe).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese zur Einschränkung des Geltungsbereichs des § 613 a BGB bei Betriebsveräußerungen im Konkurs entwickelten Grundsätze seien auch bei Betriebsveräußerungen nach Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens anwenden. Dem ist zuzustimmen.
Hinsichtlich der einschränkenden Auslegung des § 613 a BGB kann in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, das mit einem bestätigten gerichtlichen Vergleich nach § 82 VglO endet, nichts anderes gelten als im Konkurs. Auch im Vergleichsverfahren sind die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen (§ 8 Abs. 1 VglO). Eine Bevorzugung einzelner Gläubiger setzt die Zustimmung der Mehrheit der benachteiligten Gläubiger als Inhaber von 75 % der Gesamtsumme der zurückgesetzten Forderungen voraus (§ 8 Abs. 2 VglO). Jedes andere Abkommen, das den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung durchbrechen würde, wäre nichtig (§ 8 Abs. 3 VglO). Die grundlegende Erwägung des Senats im Urteil vom 17. Januar 1980 (aaO) gilt daher auch hier: Die Belegschaft wäre bei den Versorgungsanwartschaften gegenüber anderen Vergleichsgläubigern in einem Vorteil, den das Gesetz verbietet. Ihnen steht gegen den Betriebsveräußerer nur ein Anspruch auf die gerichtlich bestätigte Quote zu (§ 82 Abs. 1 VglO).
Die Auffassung, daß § 613 a BGB ebenso wie im Konkursverfahren auch im gerichtlichen Vergleichsverfahren mit bestätigtem gerichtlichen Vergleich nur mit den dargestellten Einschränkungen gilt, entspricht auch der ganz herrschenden Meinung in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 204; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO, § 7 Anm. 6; Bley/Mohrbutter, aaO, § 7 Rz 17; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., 1988, § 7 Rz 307; Wiedemann/Willemsen, RdA 1979, 418, 431; Willemsen, Anm. zu BAG AP Nr. 22 zu § 613 a BGB).
3. Im Streitfall führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, daß die Klägerin von Gesetzes wegen nur Anspruch auf diejenige Witwenrente hat, die ihr Ehemann bei der Beklagten, d. h. nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens, erdient hat. Die Beklagte hat darüber hinaus - ohne gesetzliche Verpflichtung - den Anteil von 40 % der bei der A erdienten Versorgungsanwartschaft, also die Vergleichsquote, übernommen.
IV. Die Klägerin kann weitergehende Ansprüche nicht aus dem Rundschreiben der Beklagten und der A vom 31. Oktober 1982 herleiten.
1. Es erscheint fraglich, ob das Rundschreiben rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber den Arbeitnehmern enthält. Im wesentlichen wird darin nur die durch die Ausgliederung des Werks H aus der A entstandene Rechtslage beschrieben. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, das Schreiben vom 31. Oktober 1982 enthalte kein Schuldversprechen i. S. des § 780 BGB. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Es kann unterstellt werden, daß die Erklärung bezüglich der Übernahme der Versorgungsanwartschaften, soweit sie im Vergleichsverfahren geltend zu machen waren, rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Der Klägerin hilft das nicht. Damit kann sie die hier geltend gemachten höheren Ansprüche nicht begründen.
2. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 31. Oktober 1982 die verfallbaren Anwartschaften voll übernommen, trifft nicht zu.
a) Der Klägerin ist einzuräumen, daß der Wortlaut des Schreibens für ihre Auffassung spricht. Danach sollen nur diejenigen Anwartschaften nicht übergehen, die insolvenzgeschützt sind. Das war die verfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes der Klägerin nicht (§ 7 Abs. 2 BetrAVG). Der Ehemann der Klägerin hatte das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
b) Die Schlußfolgerung, also sei die Beklagte in die Versorgungsanwartschaft in voller Höhe eingetreten, ist dennoch unzutreffend. Die Auslegung der Klägerin setzt voraus, daß die Beklagte mit der Übernahmeerklärung eine über die gesetzliche Haftung aus § 613 a BGB hinausgehende Verpflichtung eingehen wollte. Dagegen spricht schon, daß erfahrungsgemäß niemand ohne erkennbaren Grund umfangreiche und langfristige, dazu auf Dauer schwer kalkulierbare Verbindlichkeiten eingeht. Dagegen sprechen auch die Begleitumstände der Ausgliederung. Die Beklagte wollte eine Haftungsbeschränkung. Der Betrieb wurde bewußt erst nach der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens übergeben, um aus den dann eintretenden Haftungsbegrenzungen Vorteile zu ziehen. Diesem erkennbar gewordenen Zweck würde es widersprechen, wenn die Beklagte sich verpflichtet hätte, alle Versorgungsanwartschaften zu übernehmen, soweit nicht der Insolvenzschutz eingriff und der Pensionssicherungsverein Gläubiger der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte geworden war. Der Sinn der Klausel geht vielmehr dahin, daß nur die Verbindlichkeiten übernommen werden sollten, für die die A als Betriebsveräußerer haftete, also die später bestätigte Vergleichsquote von 40 %. Die Verfallbarkeit oder Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft spielte dabei keine Rolle. Die A haftete sowohl für die verfallbaren wie die unverfallbaren Anwartschaften nur in Höhe der Quote (§ 82 Abs. 1 VglO). Ob eine Versorgungsanwartschaft verfallbar oder unverfallbar ist, hat rechtliche Folgen nur im Falle des Ausscheidens (§ 1 BetrAVG) und für den Insolvenzschutz (§ 7 Abs. 2 BetrAVG).
Die Beklagte hat mithin hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften keine Erklärung des Inhalts abgegeben, die noch verfallbaren Anwartschaften in voller Höhe übernehmen zu wollen.
Dr. Heither Griebeling Dörner
Zieglwalner Gnade
Fundstellen
Haufe-Index 438759 |
BAGE 62, 224-233 (LT1-2) |
BAGE, 224 |
BB 1990, 1204 |
BB 1990, 1204-1205 (LT1-2) |
DB 1989, 2541-2542 (LT1-2) |
AiB 1990, 80 (LT1-2) |
BetrVG, (4) (LT1-2) |
ASP 1990, 21 (K) |
EWiR 1990, 455 (L1-2) |
KTS 1990, 110-115 (LT1-2) |
NZA 1990, 188-189 (LT1-2) |
RdA 1989, 382 |
ZAP, EN-Nr 304/90 (S) |
ZIP 1989, 1422 |
ZIP 1989, 1422-1425 (LT1-2) |
AP § 1 BetrAVG, Nr 10 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 231 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 231 (LT1-2) |
EzA § 613a BGB, Nr 87 (LT1-2) |
VersR 1989, 1285-1287 (LT1-2) |