Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsquittung. negatives Anerkenntnis. Erlassvertrag. Verzichtswille. deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.
Orientierungssatz
1. Ob ein rechtsgeschäftliches negatives Schuldanerkenntnis oder nur eine bestätigende Wissenserklärung vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung.
2. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis bestätigt nur das, was nach Auffassung der Parteien ohnehin rechtens ist.
3. An die Feststellung eines Verzichtswillens gem. § 397 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 397
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006 – 6 Sa 827/05 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger war ab dem 18. Oktober 2004 als Hilfskraft bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2004 zugrunde. Danach betrug der Stundenlohn des Klägers 6,30 Euro brutto bzw. 6,70 Euro brutto (Produktivlohn). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 11. Dezember 2004, ordentlich zum 18. Dezember 2004.
Die spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 restliche Vergütungsansprüche für Oktober und November 2004 iHv. 493,21 Euro brutto und mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2005 diese und weitere Ansprüche für Dezember 2004 geltend. Am 14. Februar 2005 erschien der Kläger vereinbarungsgemäß gegen 9.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten, um die Arbeitspapiere, die Abrechnung für Dezember 2004 und restlichen Lohn abzuholen. Nach einer Wartezeit von über zwei Stunden erhielt er 144,57 Euro in bar als restliche Vergütung für November 2004, nach dem Vortrag der Beklagten zusätzlich noch 89,99 Euro für Dezember 2004, und unterzeichnete folgendes von der Beklagten vorformulierte und handschriftlich ergänzte Schriftstück:
“…
Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung
Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift folgende Papiere ordnungsgemäß von der Firma H… erhalten zu haben:
× |
a) |
Lohnsteuerkarte 2004 |
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b) |
Versicherungsnachweisheft |
× |
c) |
Zeugnis |
× |
d) |
Durchschrift Sozialversicherungs + abmeldung |
× |
e) |
Lohnrestzahlung Monat 11 + 12 bar |
× |
f) |
Lohnabrechnung Monat Korrektur 11 + 12 |
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g) |
|
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 18.12.04 beendet worden ist.
Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H… abgegolten.
Mit dem Austritt aus der Firma H… erklärt sich der Unterzeichner/-in einverstanden.
14.02.05 |
|
Datum |
Unterschrift Mitarbeiter” |
Der Kläger hat diese Erklärung mit Schreiben vom 18. März 2005 angefochten. Er hat mit der am 17. Februar 2005 eingereichten Klage restliche Zahlungsansprüche für Oktober bis Dezember 2004 geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, auf Überstundenzuschläge iHv. 25 %, auf abgerechnete, aber nicht ausgezahlte Vergütung, auf abgerechnete, aber anderweitig verrechnete Vergütung und auf Ausgleich für Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto. Was der Kläger hierzu vorgetragen hat, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Ausgleichsquittung sei unwirksam und zudem wirksam angefochten worden. Er habe angenommen, es handele sich um eine Empfangsbestätigung für die in der Erklärung genannten Dokumente. Mit einem negativen Schuldanerkenntnis habe er nicht zu rechnen brauchen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 493,21 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 226,80 Euro brutto und 120,55 Euro netto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien ordnungsgemäß abgerechnet und erfüllt worden. Die Erklärung des Klägers vom 14. Februar 2005 sei wirksam und habe alle etwa noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen gebracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Für eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche des Klägers fehlt es an ausreichenden Feststellungen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zu, weil seine Erklärung vom 14. Februar 2005 dem entgegenstehe. Das Schreiben enthalte ua. eine Ausgleichsquittung, weil der Kläger erkläre, dass weitere Ansprüche gegen die Beklagte nicht mehr bestünden. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil die Beklagte derartige Formulare in einer Reihe von Fällen verwende. Die Erklärung sei auch unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB wirksam.
II. Dem vermag der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Erklärung des Klägers abgestellt, “damit”, also mit allem Vorstehenden seien “alle Ansprüche … abgegolten”. Es hat die Erklärung aber nicht einmal ansatzweise ausgelegt, sondern ohne Weiteres angenommen, diese Ausgleichsquittung stehe den Ansprüchen entgegen. Ohne jede Begründung spricht es von einer “Verzichtserklärung” des Klägers. Der Senat kann die unterbliebene Auslegung selbst nachholen, da die maßgebenden Umstände hierfür feststehen.
2. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die auszulegende Erklärung von der Beklagten formularmäßig für eine Vielzahl von Fällen verwendet wurde. Das entspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Damit handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gem. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte weist zwar auf die handschriftliche Ausfüllung des Formulars im Beisein des Klägers hin. Das bezieht sich aber weder auf die bezeichnete Erklärung noch liegt darin eine individuelle Vereinbarung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.
3. Die Parteien haben etwa bestehende Ansprüche nicht rechtsgeschäftlich zum Erlöschen gebracht.
a) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsquittung abgegebenen Erklärungen haben, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (vgl. BAG 8. März 2006 – 10 AZR 349/05 – BAGE 117, 218, 225; 23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – BAGE 114, 33, 45 f.; 19. November 2003 – 10 AZR 174/03 – AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 2, zu II 2a aa der Gründe; BGH 28. Juni 1968 – V ZR 77/65 – NJW 1968, 1928, zu 2 der Gründe insoweit in NJW nicht veröffentlicht). Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. nur BGH 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04 – Rn. 19, NZA 2007, 816, 817 mwN). Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGH 7. November 2001 – VIII ZR 213/00 – NJW 2002, 506, zu II 1 der Gründe mwN). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rn. 9).
b) Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, der Kläger wolle den Bestand seiner Rechte in irgendeiner Weise verändern und dabei auf seine Ansprüche verzichten.
aa) Schon der Wortlaut (“sind … abgegolten”) spricht gegen eine solche Erklärung. Das Wort “abgegolten” lässt sich ohne den Zusammenhang mit einer bislang nicht geschuldeten Leistung nur im Sinne von “erfüllt”, nicht im Sinne von “kompensiert” verstehen. Durch die Erfüllung einzelner Ansprüche wird kein anderer Anspruch abgegolten. Beiden Parteien musste klar sein, dass mit der Übergabe der Arbeitspapiere und der geringfügigen Restzahlung die im Raum stehenden Ansprüche nicht erledigt werden konnten. Deshalb liegt die Annahme nahe, der Kläger bestätige hier lediglich, die Ansprüche seien seines Wissens vollständig erfüllt. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist damit nicht verbunden.
bb) Der Zusammenhang des Schriftstücks bekräftigt dieses Verständnis. Die genaue Darstellung der Arbeitspapiere lässt vermuten, dass es in erster Linie hierum geht. Die streitige Formulierung ist dann eingebettet in die bestätigende und deklaratorische Regelung. Sie enthält keine Aufschlüsselung, die angesichts der genauen Darstellung zuvor eigentlich zu erwarten war. Die Bezeichnung als Abwicklungsvereinbarung/Bestätigung/Ausgleichsquittung besagt nichts, weil sie den verschiedenen Erklärungen nicht zugeordnet wird.
cc) Nach den unstreitigen sowie den von der Beklagten vorgetragenen Umständen der Erklärung bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche verzichten.
An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH 15. Januar 2002 – X ZR 91/00 – NJW 2002, 1044, 1046, zu 4 der Gründe mwN). Dem steht die Annahme nicht entgegen, eine Ausgleichsquittung sei im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (so BAG 19. November 2003 – 10 AZR 174/03 – AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2, zu II 2a bb der Gründe; 28. Juli 2004 – 10 AZR 661/03 – BAGE 111, 315, 318), denn das betrifft den Umfang der Ausgleichsklausel, wenn die Rechtsqualität dem Grunde nach geklärt ist.
Der Kläger hatte die streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 bei der Beklagten geltend machen lassen. Am 14. Februar 2005 sollte er vereinbarungsgemäß Arbeitspapiere, Dezemberabrechnung und Restlohn abholen. Die Anwältin hatte die gerichtliche Geltendmachung bei nicht vollständiger Erfüllung der Ansprüche angekündigt. Der Kläger besaß nicht das geringste Interesse, auf den wesentlichen Teil seiner Ansprüche ohne irgendeine Gegenleistung zu verzichten. Das war für die Beklagte erkennbar. Wenn sie ihm gleichwohl das vorbereitete Formular zur Unterschrift vorlegte, ohne auf die von ihr gewünschte Bedeutung hinzuweisen, konnte sie redlicherweise nicht davon ausgehen, der Kläger wolle allein damit alle Ansprüche zum Erlöschen bringen. Insofern unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem der Entscheidung des Zehnten Senats vom 28. Juli 2004 (– 10 AZR 661/03 – BAGE 111, 315) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatten die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich, aber jedenfalls einen im Interesse des Arbeitnehmers liegenden Aufhebungsvertrag zwecks kurzfristiger Aufnahme einer anderen Arbeit mit in diesem Zusammenhang umfassender und abschließender Bereinigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Ebenso betraf die Abgeltungsklausel in dem am 19. November 2003 entschiedenen Fall (– 10 AZR 174/03 – AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2) einen nach mehrmonatigen Verhandlungen zustande gekommenen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung. Der rechtsgeschäftliche, die Rechtslage gestaltende Charakter war jeweils unzweifelhaft. Dasselbe galt auf Grund der Einbeziehung von bekannten und unbekannten Ansprüchen in dem Entscheidungsfall des Vierten Senats vom 23. Februar 2005 (– 4 AZR 139/04 – BAGE 114, 33, 46). Demgegenüber war im Streitfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 18. Dezember 2004 von Anfang an unstreitig. Eine irgendwie geartete Gegenleistung oder ein Vergleichscharakter werden nicht einmal von der Beklagten behauptet. Die Parteien wollten keinen Streit beenden und keine Meinungsverschiedenheit bereinigen. Aus welchen Gründen der Kläger auf Ansprüche verzichten sollte und welchen Sinn und Zweck eine solche Vereinbarung über die einseitige Durchsetzung der Interessen der Beklagten hinaus haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04 – Rn. 22, NZA 2007, 816, 817).
4. Im Übrigen wäre das Ergebnis kein anderes, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, der Kläger habe rechtsgeschäftlich bestätigt, dass alle Ansprüche erfüllt seien und sonstige Ansprüche nicht bestünden. Ein solches deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis hinderte die weitere Geltendmachung der Ansprüche nicht. Der Kläger dürfte auch in diesem Falle die Unrichtigkeit seiner Erklärung beweisen, indem er seine Ansprüche beweist.
III. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen und über die Klageforderungen in der Sache zu entscheiden.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Heel, Rolf Steinmann
Fundstellen
Haufe-Index 1856108 |
BAGE 2009, 349 |