Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit von Gegenstand und Grund des Anspruchs. Zulässigkeit der Klage. Bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. abschließende Gesamtklage. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Der Kläger muß nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Bei mehreren Ansprüchen muß jeder Anspruch identifizierbar und bestimmten Teilbeträgen zuzuordnen sein.
- Verlangt der Kläger “restliche Vergütung für 61 Werktage des Jahres 1999” unter dem Gesichtspunkt “Kranken- bzw. Urlaubsvergütung”, ohne die Tage näher festzulegen, liegt keine zulässige Klage vor.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit 1987 bei dem Beklagten als Fleischbeschauer beschäftigt. Auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine erhöhte Vergütung für “61 Werktage des Jahres 1999”. Für diese Tage, deren Lage das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat und die sich aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien nicht ergeben, hat der Kläger “Kranken- bzw. Urlaubsvergütung bezogen”. Der Beklagte hat werktäglich 264,00 DM brutto gezahlt. Er hat diesen Betrag ermittelt, indem er den Jahresverdienst 1998 des Klägers von 79.000,00 DM (einschließlich Zuschuß zum Krankengeld) durch 300 dividiert hat. Demgegenüber hält der Kläger einen Betrag von 315,00 DM brutto werktäglich für richtig, ohne diesen Betrag irgendwie belegt zu haben. Daraus ergibt sich nach seiner Auffassung eine Forderung von insgesamt 1.866,00 DM netto.
Zu den Bezügen des Klägers im Jahre 1998 hat das Landesarbeitsgericht folgendes festgestellt: Der Kläger war vom 30. Dezember 1997 bis einschließlich 5. April 1998 arbeitsunfähig krank. Bis zum 10. Februar 1998 erhielt er Krankenbezüge iHv. 9.501,23 DM. Danach zahlte der Beklagte einen Krankengeldzuschuß von insgesamt 5.658,48 DM bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Vom 6. bis zum 13. April 1998 fand keine Fleischbeschau statt. Anschließend arbeitete der Kläger und erhielt Stück- bzw. Stundenvergütung. Vom 28. April bis zum 4. Mai 1998 war er erneut arbeitsunfähig krank; der Entgeltfortzahlungszeitraum war abgelaufen. Ab dem 5. Mai 1998 arbeitete der Kläger wieder und bezog die tarifliche Vergütung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Monate, für die lediglich ein Krankengeldzuschuß gezahlt worden sei, dürften nicht in die Durchschnittsberechnung einfließen. Der Angestellte habe für diese Zeit keine Bezüge erhalten, so daß nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2 TV Ang aöS allein auf die abgerechneten vollen Kalendermonate abzustellen sei. Andernfalls würden die längerfristig beschäftigten Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeldzuschuß gegenüber den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ohne einen solchen Anspruch erheblich benachteiligt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.866,00 DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10. Februar 2000 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege ein Fall des § 13 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 17 Abs. 2 Satz 1 TV Ang aöS vor. Der Kläger habe für jeden Kalendermonat des Vorjahres Bezüge erhalten. Die tarifliche Regelung sei wirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit von Anspruchsgegenstand und Anspruchsgrund (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Müller, Reinders
Fundstellen
Haufe-Index 884284 |
DB 2003, 348 |
NZA 2003, 344 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 12 |
EzA |
NJOZ 2003, 2087 |